Honorarklage: Allgemeiner Gerichtsstand des Patienten­wohnsitzes anzuwenden

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Für Honorarklagen des Arztes gegen einen Privatpatienten gilt der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Patienten. Die Klage kann nicht am Gericht des Praxissitzes eingereicht werden, AG Frankfurt, Beschluss vom 11.9.2018 – 32 C 1041/18