Wer eine Absage für den Master Psychologie erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob tatsächlich alle Studienplätze vergeben wurden. Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zeigt: Hochschulen dürfen freie Studienplätze nicht ohne Weiteres unbesetzt lassen. In einem von uns geführten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konnten wir erreichen, dass eine Bewerberin vorläufig zum Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an der Freien Universität Berlin zugelassen wurde.
Die FU Berlin hatte im Wintersemester 2025/2026 für diesen Masterstudiengang 60 Studienplätze festgesetzt. Tatsächlich waren jedoch nur 58 Studierende immatrikuliert. Damit blieben zwei innerkapazitäre Studienplätze frei. Die Universität wollte diese Plätze nicht vergeben und berief sich auf angebliche Überbuchungen in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Argumentation nicht akzeptiert.
Freie Studienplätze müssen vergeben werden
Das Gericht stellte klar: Wenn für einen zulassungsbeschränkten Studiengang eine bestimmte Zahl von Studienplätzen festgesetzt ist, muss die Hochschule diese Plätze grundsätzlich auch vergeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind und die Zugangsvoraussetzungen erfüllen.
Eine Hochschule darf freie innerkapazitäre Plätze nicht dadurch entfallen lassen, dass sie auf Überbuchungen in anderen Studiengängen verweist. Auch eine interne „Querverrechnung“ innerhalb der Lehreinheit reicht nicht aus, um festgesetzte Studienplätze im gewünschten Studiengang unbesetzt zu lassen.
Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber ist das besonders wichtig: Wer sich fristgerecht beworben hat, die Zugangsvoraussetzungen erfüllt und dennoch abgelehnt wurde, kann unter Umständen einen Anspruch auf Zulassung haben, wenn innerhalb der festgesetzten Kapazität noch Plätze frei sind.
Innerkapazitäre Studienplatzklage: oft übersehen, aber wichtig
Viele Studienplatzklagen konzentrieren sich auf sogenannte außerkapazitäre Plätze. Dabei wird geprüft, ob die Hochschule ihre Ausbildungskapazität zu niedrig berechnet hat und deshalb zusätzliche Studienplätze vergeben muss.
Daneben gibt es aber auch innerkapazitäre Verfahren. Diese betreffen Fälle, in denen Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden sind, aber nicht vergeben wurden oder Bewerberinnen und Bewerber fehlerhaft im Auswahlverfahren behandelt wurden.
Gerade bei stark nachgefragten Studiengängen wie
- Master Psychologie,
- Klinische Psychologie und Psychotherapie,
- Psychotherapie-Master,
- Humanmedizin,
- Zahnmedizin,
- Pharmazie,
- Soziale Arbeit oder
- anderen zulassungsbeschränkten Bachelor- und Masterstudiengängen
kann sich eine genaue Prüfung lohnen.
Keine Verrechnung mit anderen Studiengängen
Die FU Berlin hatte argumentiert, freie Plätze im Master Psychologie könnten wegen Überbuchungen in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit unbesetzt bleiben. Das Oberverwaltungsgericht hat dem eine klare Absage erteilt.
Die Zahl der Studienplätze ist durch Zulassungsordnung und Zulassungszahlenverordnung festgelegt. Diese normativ festgesetzten Plätze kann die Hochschule nicht nachträglich durch interne Berechnungen, Überbuchungen oder verwaltungsinterne Verrechnungen reduzieren.
Mit anderen Worten: Sind im gewünschten Studiengang Plätze festgesetzt und tatsächlich noch frei, darf die Hochschule diese nicht zulasten abgelehnter Bewerberinnen und Bewerber „wegverrechnen“.
Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss kann sich lohnen
Besonders bedeutsam ist auch der Verfahrensverlauf. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Antrag zunächst abgelehnt. Erst im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konnte die Zulassung der Bewerberin erreicht werden.
Das zeigt: Auch wenn ein erstinstanzliches Verfahren zunächst erfolglos bleibt, kann eine Beschwerde sinnvoll sein. Gerade im Hochschulzulassungsrecht kommt es häufig auf komplexe kapazitätsrechtliche Fragen an, die in der zweiten Instanz nochmals genau geprüft werden können.
Studienplatzklage nach Ablehnung im Master Psychologie
Eine Studienplatzklage kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn
- Sie eine Ablehnung für den Master Psychologie erhalten haben,
- Sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen,
- Sie trotz guter Qualifikation keinen Platz erhalten haben,
- der Verdacht besteht, dass nicht alle Plätze vergeben wurden,
- Nachrückverfahren unklar geblieben sind oder
- die Hochschule mit Überbuchungen oder Kapazitätsargumenten arbeitet.
Wichtig ist eine schnelle Prüfung, weil in Studienplatzverfahren regelmäßig kurze Fristen gelten. Wer zu lange wartet, riskiert, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz nicht mehr rechtzeitig möglich ist.
Anwaltliche Prüfung Ihrer Studienplatzklage
Wir vertreten seit vielen Jahren bundesweit Studienbewerberinnen und Studienbewerber in Studienplatzverfahren – insbesondere in Medizin, Psychologie, Pharmazie, Zahnmedizin und weiteren zulassungsbeschränkten Bachelor- und Masterstudiengängen.
Wenn Sie eine Absage für den Master Psychologie oder einen anderen zulassungsbeschränkten Studiengang erhalten haben, prüfen wir, ob eine innerkapazitäre oder außerkapazitäre Studienplatzklage sinnvoll ist. Dabei besprechen wir mit Ihnen auch die Erfolgsaussichten, die Fristen und das Kostenrisiko.
Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, wenn Sie Ihre Ablehnung überprüfen lassen möchten.
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