Studienplatzvergabe über Hochschulstart
Die Vergabe der Erstsemesterplätze an den staatlichen Universitäten erfolgt in Deutschland zentral von der Stiftung für Hochschulzulassung über das Portal Hochschulstart über eine Online-Antragstellung (AntOn). Sie wird im Wesentlichen durch drei Quoten bestimmt: Der Abiturbestenquote, der Eignungsquote und der Quote im Auswahlverfahren der Hochschulen.
Regelstudiengänge Humanmedizin
Der klassische Regelstudiengang in der Medizin mit der Ausbildung im vorklinischen Teil ohne Patientenkontakt, des Physikums und der Ausbildung am Patienten ab dem 5. Fachsemester wird jährlich zum Wintersemester an folgenden Standorten angeboten:
- Universität Bonn
- Universität Duisburg-Essen
- Universität Düsseldorf
- Universität Dresden
- Universität Erlangen-Nürnberg
- Universität Frankfurt
- Universität Freiburg
- Universität Gießen
- Universität Göttingen
- Universität Greifswald
- Universität Ulm
- Universität Würzburg
- Universität Magdeburg
- Universität Mainz
- Universität Halle-Wittenberg
- Universität Jena
- Universität Kiel
- Universität Leipzig
- Universität Lübeck
- Universität Marburg
- Universität Regensburg
- Universität Rostock
- Universität des Saarlandes
- Universität Tübingen
Modellstudiengänge Humanmedizin
Die neu eingeführten Modellstudiengänge nach § 36 a der Ärzteapprobationsordnung (ÄAppO) basieren auf der Idee, dass Theorie und Praxis in der Ausbildung gleichwertig nebeneinanderstehen und die Studenten bereits frühzeitig an den Patientenkontakt herangeführt werden. Das im Regelstudiengang übliche Physikum, welches nach dem vierten Semester stattfindet, fällt in den meisten Modellstudiengängen weg. Daneben gibt es viel Unterricht in Kleingruppen, wobei ein Schwerpunkt oftmals die Lerneinheit „Problemorientiertes Lernen (POL)“ ist.
Modellstudiengänge der Medizin werden im Wintersemester an folgenden Universitäten angeboten:
- Medizinische Hochschule Brandenburg (Private Universität, Direktbewerbung)
- Universität Augsburg
- Charité Universitätsmedizin Berlin
- Universität Bielefeld
- Universität Dresden Campus Chemnitz
- Universität Erlangen-Nürnberg, Standort Bayreuth
- Universität Hannover
- Universität Bochum
- Universität Oldenburg
- Technische Hochschule Aachen
- Universität Hamburg
- Universität Köln
- Universität Witten Herdecke (Private Universität, Direktbewerbung)
- Universität Heidelberg/Mannheim
Eine Studienplatzklage ist sowohl an Universitäten mit einem Regelstudiengang als auch mit Modellstudiengang möglich. Ihre Fragen zu den Vor- und Nachteilen der beiden Studiengangarten und zu einem möglichen Wechsel aus dem Regelstudiengang zu einer Universität mit Modellstudiengang der Medizin beantworte ich gerne.
Studienangebot Humanmedizin Sommersemester
Das Studienangebot im Sommersemester ist deutlich kleiner. Es sind über Hochschulstart Bewerbungen an folgenden Universitäten möglich:
- Charité Universitätsmedizin Berlin (Modellstudiengang)
- Universität Erlangen-Nürnberg
- Universität Erlangen-Nürnberg, Standort Bayreuth
- Universität Gießen
- Universität Göttingen
- Universität Köln
- Universität Mainz
- Universität Münster
- Universität Tübingen
- Universität Würzburg
Bewerbungsfristen
Bewerbungsschluss für die Online-Antragstellung über AntOn ist für das jeweilige Wintersemester der
- 31.5. für Altabiturienten (Abiturerwerb vor dem 16.1. des laufenden Jahres)
- 15.7. für Neuabiturienten (Abiturerwerb zwischen 16.1. bis 15.7. des laufenden Jahres)
Im Sommersemester wird bei Hochschulstart nicht zwischen Alt- und Neuabiturienten unterschieden und es gilt die einheitliche Bewerbungsfrist des 15.1. für das jeweilige Jahr.
Achtung: Diese Fristen gelten als Ausschlussfristen und können auch in Ausnahmefällen nicht verlängert werden.
Sofern Sie überlegen, eine Studienplatzklage für ein Medizinstudium im ersten Fachsemester durchzuführen, sollten Ihre Ortsangaben bei Hochschulstart im Vorfeld genau mit mir abgesprochen werden, da Ihre Erfolgschancen der Studienplatzklage hiervon ganz maßgeblich abhängen. Die hierfür notwendige Bewerbungsoptimierung gehört selbstverständlich mit zu meinem Leistungsangebot.
Das Vergabeverfahren
Nach Abzug der Vorabquoten wird die Vergabe der medizinischen Studienplätze im Wesentlichen durch drei Quoten bestimmt: Der Abiturbestenquote (30% der Plätze), der Eignungsquote (10 % der Plätze) und der Quote im Auswahlverfahren der Hochschulen („AdH-Verfahren“, 60 % der Plätze).
Abiturbestenquote und Numerus Clausus
Der Numerus Clausus (NC) ist in der Medizin der entscheidende Faktor für eine Zulassung über die Abiturbestenquote. Er zeigt an, welchen Notendurchschnitt Sie mindestens erreicht haben müssen, um im jeweiligen Semester einen Studienplatz über diese Quote zu erhalten.
Der NC in der Humanmedizin wird in jedem Jahr und für jedes Bundesland aus der Anzahl der Bewerber, der erreichten Abiturdurchschnittsnoten und den verfügbaren Studienplätzen neu errechnet. Es gibt also keinen festen Numerus Clausus, sondern er ist vielmehr in jedem Jahr und in jedem Bundesland verschieden.
Im Wintersemester 2017/2018 musste man mindestens den Notendurchschnitt 1,1 erreichen, um über die Abiturbestenquote zugelassen zu werden. Im Sommersemester 2016 bestanden zumindest noch Chancen mit einem Abiturdurchschnitt von 1,4.
Wartezeit Humanmedizin
Im Wintersemester 2019/2020 konnten Bewerber mit 15 oder mehr Wartesemestern in der Humanmedizin zugelassen werden. Bewerber mit 14 Wartesemestern konnten noch bis zu einer Abiturnote von 1,9 für Humanmedizin einen Studienplatz erhalten.
Das aktuelle NC-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Humanmedizin vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 u. 4/14 wird jedoch ab dem Sommersemester 2020 für Änderungen sorgen. Die bisherige Platzvergabe über die Wartezeit in der Humanmedizin fällt bereits ab dem SS 2020 weg. Die Verteilungsquoten werden ab diesem Zeitpunkt neu gemischt und die Wartezeitquote von bisher 20 % wird von der neu eingeführten Eignungsquote in der Humanmedizin abgelöst. Über die neue Eignungsquote Medizin werden dann nur noch 10 % der Studienplätze vergeben, d.h. die eigentliche Platzzahl für eine notenunabhängige Platzvergabe in der Medizin verringert sich hierdurch ganz drastisch.
In den Jahren 2020 bis 2021 werden die bisher erworbenen Wartesemester für das Medizinstudium bei der Vergabe über die neue Eignungsquote aber zumindest noch anteilig berücksichtigt.
Eignungsqoute
In der neu eingeführten zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) werden ausschließlich schulnotenunabhängige Kriterien bewertet. Die Kriterien werden von den Hochschulen ausgewählt und in einer 100 Punkte-Skala gewichtet. Nur noch für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren, d. h. in den Jahren 2020-2021, wird die bisher angesammelte Wartezeit der Bewerber dabei anteilig berücksichtigt. Für die Erfüllung der Kriterien Berufsausbildung, Berufstätigkeit, geleisteter Dienst und Preise aus Bildungswettbewerben werden von den einzelnen Hochschulen festgelegte Punkte vergeben. Auf den ersten Blick erscheint die Einführung der Eignungsquote Medizin von Hochschulstart also für Bewerber mit berufsspezifischer Eignung sogar erfreulich. Doch der Schein trügt: Während in der bisher geltenden Wartezeitquote Medizin noch 20 % der Plätze vergeben wurden, sind es in der Eignungsquote Medizin nur noch 10 % der Studienplätze. Und zumindest in den Jahren 2020-2021 werden wohl ausschließlich Bewerber mit 2-stelligen Wartesemestern, welche zusätzlich die anderen Eignungskriterien wie insbesondere TMS und Berufsausbildung vorweisen können, zum Zuge kommen. Zudem ist problematisch, dass die über die Eignungsquote Medizin zu vergebenden Plätze äußerst knapp bemessen sind.
Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)
Im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) bleibt es bei der Vergabequote von 60 %. Neu ist hier im Wesentlichen, dass neben der Abiturnote mindestens 2 schulnotenunabhängige Kriterien und ein fachspezifischer Studieneignungstest (i.d.R. TMS) von den Hochschulen berücksichtigt werden muss.
Zu den entsprechenden Erfolgsaussichten Ihrer Bewerbung berate ich Sie gerne.
Im Rahmen der Studienplatzklage ist es zudem an manchen Universitäten erforderlich, dass Sie die entsprechende Universität zuvor im Auswahlverfahren der Hochschulen auch tatsächlich angegeben haben. Ansonsten ist eine Klage unzulässig. Aus diesem Grund hängen die Erfolgsaussichten Ihrer Erstsemesterklage ganz maßgeblich von den konkreten Angaben im Bewerbungsverfahren bei Hochschulstart ab. Die entsprechende Beratung und Bewerbungsoptimierung übernehme ich natürlich ebenfalls gerne für Sie.
Sonderanträge
Durch die Einreichung eines begründeten Sonderantrages (Härtefälle und Nachteilsausgleich) bei Hochschulstart können Sie Ihre Zulassungschancen enorm verbessern. Ich beraten Sie gerne zur Frage, ob wir in Ihrem Fall mit einem entsprechenden Antrag arbeiten können und helfe Ihnen bei der Zusammenstellung der notwendigen Gutachten und Unterlagen.
Härtefälle
Gerne berate ich Sie auch rund um das Thema Härtefall bei Ihrer Bewerbung.
Nachteilsausgleich
Viele Bewerberinnen und Bewerber für zulassungsbeschränkte Studiengänge wie Humanmedizin oder Psychologie stehen vor dem Problem, dass ihre Abiturnote oder ihre Wartezeit nicht ausreicht, um einen Studienplatz über das reguläre Auswahlverfahren zu erhalten. Wenn Sie sich fragen, wie Sie Ihre Abiturnote wegen Krankheit, psychischer Probleme, eines Todesfalls in der Familie oder wegen Pflege von Angehörigen nachträglich verbessern können, oder wie Sie einen Nachteilsausgleich für Medizin oder Psychologie beantragen, finden Sie bei mir eine auf Hochschulzulassungsrecht spezialisierte Beratung. Ich unterstütze Sie, wenn Sie einen Studienplatz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder Psychologie anstreben und Ihre Abiturnote oder Wartezeit durch besondere Umstände schlechter ausgefallen ist, als es Ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen entspricht.
Ein Nachteilsausgleich spielt vor allem eine Rolle in der Abiturbestenquote und in der Wartezeitquote für Studiengänge wie Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder Psychologie. Wenn Sie zum Beispiel aufgrund einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung, einer längeren Reha, der Pflege eines nahen Angehörigen oder eines Todesfalls in der Familie während der gymnasialen Oberstufe daran gehindert waren, eine bessere Abiturnote zu erreichen, kann ein nachträglicher Ausgleich beantragt werden. Ziel ist es, die Abiturnote auf den Stand anzuheben, den Sie voraussichtlich ohne diese Beeinträchtigung erreicht hätten. Ebenso kann ein Nachteilsausgleich greifen, wenn sich der Erwerb Ihres Abiturs wegen einer Erkrankung oder anderer erheblicher Belastungen verzögert hat: In diesen Fällen kann für die Wartezeitberechnung ein früherer, fiktiver Zeitpunkt des Abiturerwerbs zugrunde gelegt werden, sodass Sie mit der Wartezeit teilnehmen, die Sie ohne die Verzögerung erreicht hätten.
Für einen erfolgreichen Nachteilsausgleich ist es entscheidend, die Voraussetzungen und die Anforderungen an die Nachweise genau zu erfüllen. In der Regel müssen Sie neben den Schulzeugnissen fachärztliche oder psychotherapeutische Gutachten vorlegen, aus denen sich Art, Dauer und Schwere der Erkrankung oder Belastung und deren konkrete Auswirkungen auf Ihre schulischen Leistungen ergeben. Häufig verlangen Hochschulstart, die Landesvergabestellen oder die Hochschulen zudem ein Schulgutachten, in dem die Schule Ihre Leistungsentwicklung in der Oberstufe darstellt und prognostisch festhält, welche Abiturnote Sie ohne die leistungsbeeinträchtigenden Umstände voraussichtlich erreicht hätten. Nicht selten geht es dabei um sehr spezifische Konstellationen wie Depressionen, Angststörungen, chronische Erkrankungen, Traumafolgestörungen nach Todesfällen in der Familie oder die gleichzeitige schulische Belastung und Pflegeverantwortung für Eltern oder Geschwister.
Ich unterstütze Sie dabei, einen rechtlich fundierten Antrag auf Nachteilsausgleich vorzubereiten, die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zusammenzustellen und die Schule, Hochschulstart oder die Hochschule mit den richtigen Argumenten anzusprechen. Dazu gehört insbesondere die Beratung zur Erstellung fachärztlicher Stellungnahmen, die Begleitung beim Einholen eines aussagekräftigen Schulgutachtens, die formale und inhaltliche Ausarbeitung des Sonderantrags auf Notenverbesserung oder Wartezeitkorrektur sowie die Überprüfung der Bescheide der Vergabestellen. Wenn Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich abgelehnt wird oder unzureichend berücksichtigt erscheint, prüfe ich die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens und vertrete Sie in verwaltungsgerichtlichen Verfahren – etwa im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht und/oder im Rahmen einer Studienplatzklage.
Meine Kanzlei ist seit vielen Jahren im Hochschulzulassungsrecht tätig und arbeitet bundesweit in Fällen des Nachteilsausgleichs, der Härtefallanträge und der Studienplatzklage, insbesondere für begehrte Studiengänge wie Humanmedizin und Psychologie. Ich kenne die typischen Anforderungen von Hochschulstart und den Hochschulen sowie die einschlägige Rechtsprechung und kann Ihnen realistisch sagen, welche Möglichkeiten in Ihrer individuellen Situation bestehen. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Abiturnote oder Ihre Wartezeit durch Krankheit, psychische Belastungen, Pflegeverantwortung oder besondere familiäre Umstände schlechter ausgefallen ist, als es Ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen entspricht, berate ich Sie gerne zu den Chancen und Risiken eines Nachteilsausgleichs und begleite Sie bei allen Schritten bis hin zur Bewerbung auf den gewünschten Studienplatz.
Vorabquoten
Maximal 5 % der Studienplätze werden von Hochschulstart an ausländische Studienbewerber vergeben. Hierunter fallen alle Bewerber, die den deutschen Bewerbern nicht gleichgestellt sind, also Bewerber, die nicht aus EU-Ländern, Liechtenstein, Norwegen oder Island kommen und Ausländer und Staatenlose, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben. Diese ausländischen Studienbewerber müssen sich direkt bei den Hochschulen bewerben, eine Bewerbung über Hochschulstart ist unzulässig.
Weitere 2 % der Studienplätze werden an Härtefälle vergeben. Ein Härtefall liegt vor, wenn aus familiären oder sozialen Gründen eine sofortige Aufnahme des Studiums erforderlich ist.
Weitere 3 % der Studienplätze werden an Zweitstudienbewerber der Medizin vergeben. Wer bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und danach noch Medizin studieren möchte, gilt formal als Zweitstudienbewerber. Bei der Platzvergabe gibt es ein Punktesystem, auf die Abiturnote kommt es dabei nicht an.
Die restlichen Studienplätze in der Vorabquote gehen an Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und an Sanitätsoffiziere der Bundeswehr.
Zu Ihren Möglichkeiten, sich bei Hochschulstart als Ausländer, Härtefall oder Zweitstudienbewerber zu bewerben, berate ich Sie gerne. Eine Studienplatzklage ist übrigens auch für Zweitstudienplatzbewerber und Härtefälle unproblematisch möglich. Als Ausländer haben Sie leider etwas eingeschränkte Klagemöglichkeiten. Aber auch hier finde ich im Regelfall eine gute Lösung für meine Mandanten.