FAQ

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Ich bin seit vielen Jahren nahezu ausschließlich im Bereich der Studienplatzklage tätig und habe meinen Kanzleischwerpunkt bewusst auf das Einklagen von Medizinstudienplätzen an staatlichen Universitäten in Deutschland gelegt. Mandantinnen und Mandanten, die einen Studienplatz im Fach Humanmedizin einklagen möchten, erhalten bei mir keine „Allround-Beratung“, sondern eine spezialisierte Begleitung durch das gesamte Verfahren der medizinischen Hochschulzulassung – von der ersten Einschätzung der Erfolgsaussichten über die außergerichtliche Korrespondenz bis hin zu Eilverfahren und Klagen vor den Verwaltungsgerichten.

Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht verfüge ich über eine vertiefte Expertise im öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht, die für die erfolgreiche Führung von Studienplatzklagen von zentraler Bedeutung ist. Durch meine langjährige Tätigkeit im Hochschulzulassungsrecht kenne ich die Besonderheiten der Kapazitätsberechnung, der Härtefallregelungen und der Auswahlverfahren der Hochschulen sehr genau und kann diese gezielt für Ihre Interessen nutzen.

Ich bin zudem in der Bundesvereinigung Öffentliches Recht (BÖR) und in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (ARGE Medizinrecht im DAV) organisiert. Diese fachlichen Netzwerke ermöglichen mir einen ständigen Austausch zu aktuellen Entwicklungen im Medizin- und Hochschulzulassungsrecht, zur Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sowie zu typischen Fehlern in Kapazitätsberechnungen der Universitäten. Davon profitieren Sie unmittelbar, weil ich meine Strategien in Medizin-Studienplatzklagen laufend an die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung anpasse.

Wenn Sie einen Medizinstudienplatz einklagen oder Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Studienplatzklage realistisch einschätzen lassen möchten, erhalten Sie bei mir eine auf das medizinische Hochschulzulassungsrecht spezialisierte, strukturierte und transparente Beratung und Vertretung – bundesweit gegenüber allen medizinischen Fakultäten in Deutschland.

Ja, ich führe selbstverständlich nicht nur Studienplatzklagen im Fach Humanmedizin, sondern auch Studienplatzklagen in vielen anderen zulassungsbeschränkten Studiengängen – und zwar regelmäßig und in erheblicher Zahl. Dazu gehören insbesondere Verfahren rund um den Studienplatz im Bachelor und Master Psychologie, in Pharmazie, Sozialer Arbeit und anderen NC-Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen.

Der Schwerpunkt meiner Internetseite liegt bewusst auf der Studienplatzklage Medizin, weil dies die rechtlich und kapazitätsrechtlich anspruchsvollsten Verfahren sind und sich ein großer Teil der Studienplatzklage-Mandanten auf den Medizinstudienplatz konzentriert. Das bedeutet jedoch nicht, dass ich ausschließlich Medizin-Studienplätze einklage. Vielmehr übertrage ich meine langjährige Erfahrung im Hochschulzulassungsrecht auf andere Fächer, in denen Bewerberinnen und Bewerber ihren Studienplatz einklagen möchten.

Ich vertrete Sie daher sehr gerne auch in folgenden Konstellationen:

  • Studienplatzklage Psychologie (Bachelor und Master), wenn Sie einen Studienplatz in Psychologie einklagen möchten oder gegen einen Ablehnungsbescheid vorgehen wollen,
  • Studienplatzklage Pharmazie, wenn Sie einen Studienplatz in Pharmazie an einer Universität oder Hochschule durch Klage und gerichtliche Eilverfahren sichern wollen,
  • Studienplatzklage Soziale Arbeit, wenn Sie einen Studienplatz im Studiengang Soziale Arbeit (oft an Fachhochschulen oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften) einklagen möchten,
  • Studienplatzklagen in weiteren zulassungsbeschränkten Bachelor- und Masterstudiengängen, etwa Wirtschaftspsychologie, Lehramtsstudiengänge, Gesundheitswissenschaften, Pflege- und Therapieberufe, BWL mit NC oder andere NC-Fächer, in denen Hochschulen Studienplätze nur begrenzt vergeben.

In diesen Verfahren prüfe ich für Sie, ob und wie Sie einen Studienplatz durch eine Klage oder ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen können. Je nach Fall kommen insbesondere in Betracht:

  • außerkapazitäre Studienplatzklagen, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig nutzt,
  • innerkapazitäre Klagen gegen Ablehnungsbescheide, wenn die Vergabe der Studienplätze fehlerhaft sein könnte,
  • Härtefallanträge und Sonderanträge (zum Beispiel wegen Krankheit, familiärer Belastung oder Ortsbindung),
  • Verfahren zum Ortswechsel, zur Höherstufung oder zur Anerkennung von Studienleistungen im Bachelor oder Master.

Dabei profitieren Sie davon, dass ich bundesweit im Hochschulzulassungsrecht tätig bin und seit vielen Jahren Studienplätze einklage – nicht nur im Bereich Medizin, sondern auch in anderen stark nachgefragten Fächern wie Psychologie, Pharmazie oder Sozialer Arbeit. Ich bin mit den typischen Fehlern in Kapazitätsberechnungen, Zulassungsverfahren, NC-Regelungen und Auswahlverfahren vertraut und kann diese Erfahrung gezielt für Ihre Studienplatzklage nutzen.

Wenn Sie überlegen, einen Studienplatz in Psychologie, Pharmazie, Sozialer Arbeit oder einem anderen zulassungsbeschränkten Bachelor- oder Masterstudiengang einzuklagen, erhalten Sie in einer vergütungspflichtigen Erstberatung eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen und Risiken. Wir besprechen gemeinsam, ob sich eine Studienplatzklage in Ihrem Studiengang lohnt, welche Hochschulen in Betracht kommen, welche Kosten entstehen und wie wir Ihre Studienplatzklage strategisch so aufstellen, dass Sie die bestmöglichen Chancen auf den gewünschten Studienplatz haben.

Sie sollten mich idealerweise so früh wie möglich kontaktieren, sobald für Sie absehbar ist, dass Sie einen Studienplatz in der Humanmedizin in Deutschland oder im europäischen Ausland anstreben. Das gilt unabhängig davon, ob Sie noch mitten im Abitur stecken, kurz vor den Prüfungen stehen oder Ihr Abitur bereits erworben haben und nun einen Medizinstudienplatz suchen.

Sinnvoll ist eine erste Beratung bereits dann, wenn Ihr Abitur in greifbare Nähe rückt und Sie konkret planen, Humanmedizin zu studieren. In dieser Phase können wir gemeinsam Ihre individuelle Ausgangslage, Ihre schulischen Leistungen, Wartezeitmodelle, Auswahlverfahren der Hochschulen, Fristen sowie die möglichen Strategien – einschließlich einer späteren Studienplatzklage im Fach Medizin – in Ruhe besprechen. Je früher Sie sich informieren, desto besser lassen sich Fehler bei Bewerbungen, Fristversäumnisse und taktische Nachteile vermeiden.

Auch wenn Sie bereits einen Ablehnungsbescheid für einen Medizinstudienplatz erhalten haben oder mehrere Bewerbungsrunden ohne Erfolg geblieben sind, lohnt sich eine zeitnahe Kontaktaufnahme. In dieser Situation prüfe ich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Studienplatzklage in Medizin (in Deutschland oder ggf. im europäischen Ausland) für Sie in Betracht kommt, welche Fristen für Eilverfahren und Klagen laufen und welche Hochschulen bzw. Standorte speziell in Ihrem Fall strategisch sinnvoll sind.

Kurz gesagt: Sie können und sollten mich in allen Phasen – von der Studienplanung während der Oberstufe bis nach Erhalt von Ablehnungsbescheiden – kontaktieren. Je früher Sie juristisch beraten sind, desto größer ist in der Regel der Spielraum, um Ihre Chancen auf einen Medizinstudienplatz durch eine durchdachte Kombination aus regulären Bewerbungen, außerkapazitärer Bewerbung und gegebenenfalls Studienplatzklage zu verbessern.

Ich kann Sie in allen Phasen unterstützen, in denen Sie über ein Medizinstudium im Ausland nachdenken oder diesen Schritt bereits konkret planen. Das gilt sowohl für ein Studium der Humanmedizin innerhalb der Europäischen Union (z. B. in Ungarn, Polen, Tschechien, Rumänien, Italien oder Spanien) als auch für ein Medizinstudium in sogenannten Drittstaaten außerhalb der EU.

Ich berate Sie zunächst dazu, ob ein Medizinstudium im Ausland in Ihrer persönlichen Situation sinnvoll ist, welche typischen Vor- und Nachteile damit verbunden sind und welche rechtlichen und tatsächlichen Hürden Sie im Blick haben sollten. Dazu gehören insbesondere Fragen der späteren Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschlusses in Deutschland, die Voraussetzungen der Approbation nach der Bundesärzteordnung (BÄO), Sprachkenntnisse, Prüfungsstrukturen und Studienorganisation sowie die finanzielle und zeitliche Planbarkeit.

Ein besonderer Schwerpunkt meiner Beratung liegt auf der späteren ärztlichen Berufszulassung in Deutschland. Ich begleite Sie bei allen Fragen der Anerkennung ausländischer medizinischer Abschlüsse und der Erteilung einer Approbation, insbesondere der sogenannten Drittstaatenapprobation nach § 3 BÄO. Dabei geht es vor allem darum, ob und unter welchen Bedingungen Ihr im Ausland absolviertes Medizinstudium einem deutschen Medizinstudium als gleichwertig anerkannt werden kann, welche Nachweise erforderlich sind, wie Defizitgutachten und ggf. Kenntnisprüfungen ablaufen und welche Behörden in Ihrem Fall zuständig sind.

Wenn Sie bereits im Ausland Medizin studieren oder kurz vor dem Abschluss stehen, prüfe ich mit Ihnen gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen und Erfolgsaussichten einer späteren Anerkennung Ihres Abschlusses in Deutschland. Ich helfe Ihnen auch dabei, die notwendigen Schritte gegenüber den zuständigen Landesbehörden vorzubereiten und rechtzeitig die richtigen Anträge zu stellen.

Kurz gesagt: Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Medizin im Ausland zu studieren oder sich fragen, ob und wie Sie mit einem ausländischen Medizinstudium später in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten können, bin ich Ihre Ansprechpartnerin für eine spezialisierte, rechtlich fundierte und praxisorientierte Beratung – von der ersten Entscheidungsfindung bis zur Drittstaatenapprobation nach § 3 BÄO.

Was kostet eine Beratung oder eine Studienplatzklage bei Ihnen?

Für ein telefonisches Beratungsgespräch – zum Beispiel eine allgemeine Beratung zur Studienplatzklage, zu Anrechnungsfragen, Immatrikulationsproblemen oder Problemen mit dem Landesprüfungsamt – berechne ich eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 226,10 € brutto nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Erstberatungsgebühr wird im Falle einer anschließenden Mandatserteilung auf die weiteren Gebühren angerechnet. Bitte beachten Sie, dass ich keine Mandate im Prüfungsrecht übernehme.

Eine ausführliche Studienplatzklageberatung vor Ort in meiner Kanzlei in Köln oder per Videokonferenz (z.B. via Microsoft Teams) biete ich Ihnen ebenfalls zum Preis von 226,10 € brutto an. In diesem Rahmen besprechen wir Ihre individuelle Ausgangslage, Ihre bisherigen Bewerbungen, mögliche Zieluniversitäten und die sinnvolle Strategie – einschließlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Studienplatzklage in Betracht kommt. Praxisbesuche bei Eltern mit sehr knappem Terminkalender sind nach Absprache ebenfalls möglich; die Konditionen stimmen wir dann individuell ab.

Wenn sich im Rahmen der Beratung ein konkreter Klagewunsch abzeichnet, gilt Folgendes: Für die umfassende Vorbereitung außerkapazitärer Studienplatzklagen im Fach Humanmedizin biete ich Ihnen ab einer Anzahl von zehn Universitäten ein Pauschalhonorar an. Dieses Pauschalangebot umfasst insbesondere die fristgerechte Stellung der außerkapazitären Zulassungsanträge sowie die Optimierung Ihrer Bewerbungen bei Hochschulstart und/oder im jeweiligen Vergabeverfahren der Hochschulen. Die genaue Ausgestaltung und Höhe des Pauschalhonorars bespreche ich mit Ihnen transparent im Einzelfall.

Sofern ich in einem zweiten Schritt gerichtliche Eilanträge und Klagen für Sie einreiche, entstehen pro Universität in der ersten gerichtlichen Instanz weitere Kosten, die im Durchschnitt bei etwa 1.400 € brutto pro Universität liegen. Diese Größenordnung dient Ihnen als Orientierung für Ihre finanzielle Planung; der konkrete Betrag kann je nach Verfahrensverlauf und Umfang der gerichtlichen Tätigkeit variieren.

Innerkapazitäre Studienplatzklagen (also Klagen gegen Ablehnungen innerhalb der festgesetzten Kapazität), Härtefälle, Schulplatzklagen sowie Verfahren im Zusammenhang mit Immatrikulation und Exmatrikulation bearbeite ich auf Basis eines Pauschalhonorars, das über die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG hinausgeht. Hintergrund hierfür ist der regelmäßig sehr niedrige, von den Gerichten festgesetzte Gegenstandswert, der in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Bedeutung der Angelegenheit für meine Mandantinnen und Mandanten und zum erheblichen Arbeitsaufwand in diesen Verfahren steht. Zugleich fließen meine besondere Spezialisierung und Erfahrung im Hochschul- und Schulzulassungsrecht in die Honorargestaltung ein.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht und den Fall deckt, rechnet Ihre Versicherung in der Regel die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ab. Diese gesetzlichen Gebühren werden von mir selbstverständlich auf das vereinbarte Pauschalhonorar angerechnet, so dass sich Ihre eigene Kostenbelastung entsprechend reduziert. Gern prüfe ich mit Ihnen im Rahmen der Beratung, ob und in welchem Umfang Ihre Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und welche Kosten im konkreten Fall voraussichtlich auf Sie zukommen.

Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage im Fach Humanmedizin lassen sich nie abstrakt für alle Fälle gleich beantworten, sondern müssen immer anhand Ihrer persönlichen Ausgangssituation, Ihres gewünschten Fachsemesters (1. Fachsemester, höheres vorklinisches Semester oder klinischer Studienabschnitt) und der jeweiligen Universität geprüft werden. Grundsätzlich gilt jedoch: Die Studienplatzklage Medizin ist nach wie vor ein ernstzunehmender, rechtlich etablierter Weg, um einen Medizinstudienplatz zu erlangen – sowohl im ersten Fachsemester als auch in höheren Fachsemestern.

Für viele aktuelle Verfahren im höheren vorklinischen Bereich und im klinischen Abschnitt des Medizinstudiums lassen sich nach meiner Erfahrung häufig gute Erfolgsaussichten prognostizieren. Hier besteht oftmals ein gewisser struktureller Bedarf an Plätzen, etwa weil Studierende den Studiengang oder den Studienort wechseln, weil Studienverläufe sich verlängern oder weil es zu Verschiebungen zwischen Vorklinik und Klinik kommt. In diesen Konstellationen können außerkapazitäre Studienplatzklagen im höheren Fachsemester oder im klinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin eine realistische Chance bieten, einen Studienplatz zu erhalten.

Auch im ersten Fachsemester stellt die Studienplatzklage Medizin weiterhin eine valide und bewährte Möglichkeit dar, zusätzlich zu den regulären Zulassungsverfahren einen Medizinstudienplatz zu erlangen. Die Erfolgsaussichten hängen hier maßgeblich davon ab, an wie vielen Universitäten Sie außerkapazitäre Anträge stellen, wie die konkrete Kapazitätssituation an den jeweiligen medizinischen Fakultäten ist und ob neben den Eilverfahren auch Hauptsacheverfahren geführt werden. In bestimmten Konstellationen können zusätzliche Hauptsacheklagen die Gesamtchancen erhöhen, weil in der Hauptsache eine vertiefte Prüfung der Kapazitätsberechnung und der Zulassungsentscheidungen erfolgt.

Von mir erhalten Sie zu allen Fachsemestern – also vom ersten Fachsemester über höhere vorklinische Fachsemester bis hin zum klinischen Abschnitt – eine umfassende, realistische Aufklärung über Chancen und Risiken des von Ihnen angestrebten Verfahrens. Wir besprechen, welche Universitäten in Ihrem Fall sinnvoll sind, wie viele Verfahren statistisch empfehlenswert sind, welche Kosten entstehen können und wie sich die Erfolgsaussichten in Ihrer konkreten Situation darstellen. Über jedes von mir bearbeitete Semester führe ich eine eigene Statistik, um die tatsächliche Entwicklung der Erfolgsquoten bei Studienplatzklagen im Fach Humanmedizin laufend zu beobachten. Sprechen Sie mich gern an, wenn Sie hierzu nähere Informationen wünschen.

Ein konkretes Erfolgsversprechen kann und darf ich Ihnen jedoch nicht geben. Ein solches Garantieversprechen wäre rechtlich unzulässig und inhaltlich unseriös. Selbst in gut begründeten und erfolgreich geführten Studienplatzklageverfahren kommt es häufig vor, dass die zusätzlich festgestellten Studienplätze im Fach Humanmedizin von den Gerichten nach einem Losverfahren unter den Klägerinnen und Klägern verteilt werden. Das bedeutet: Auch wenn aufgrund der Kapazitätsberechnung zusätzliche Plätze festgestellt werden, entscheidet am Ende vielfach das Los darüber, welche Bewerberin oder welcher Bewerber den Studienplatz tatsächlich erhält. Ein Restrisiko bleibt daher immer bestehen, selbst bei objektiv guten Ausgangsbedingungen.

Deshalb formuliere ich im Rahmen der Studienplatzklage Medizin keine Erfolgsgarantie, sondern eine klare, transparente und an Ihrer individuellen Situation orientierte Einschätzung der Erfolgsaussichten. Sie sollen im Vorfeld wissen, welche realistischen Chancen Ihre Studienplatzklage im Medizinstudium bietet, welche Risiken und Kosten bestehen und wie die typischen Verfahrensabläufe in den Eilverfahren und Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten aussehen. Auf dieser Grundlage können Sie dann eine informierte und verantwortungsbewusste Entscheidung treffen, ob Sie den Weg der Studienplatzklage im Fach Humanmedizin gehen möchten.

Meine aktuellen Ergebnisse und Erfolgsquoten in der Klinik finden Sie auf der Startseite mit genauen Prozentangaben.

Ob sich eine Studienplatzklage im Fach Humanmedizin „lohnt“, ist in erster Linie eine Frage der individuellen Zielsetzung, der zeitlichen Perspektive und der finanziellen Möglichkeiten. Juristisch betrachtet ist die Studienplatzklage nach wie vor ein ernstzunehmender und etablierter Weg, zusätzlich zu den regulären Zulassungsverfahren einen Medizinstudienplatz zu erhalten. Wirtschaftlich betrachtet ist es in vielen Fällen deutlich sinnvoller, aktiv zu werden, als über Jahre hinweg auf eine reguläre Vergabe zu hoffen, während sich Auswahlkriterien und Zulassungschancen ständig verändern.

Wer Medizin studieren und später als Ärztin oder Arzt arbeiten möchte, muss sich immer vor Augen halten, dass jede Verzögerung beim Studienbeginn die gesamte weitere Lebensplanung nach hinten verschiebt. Jeder nicht genutzte Bewerbungszeitraum, jedes weitere Wartesemester und jedes „Abwarten auf bessere Chancen“ bedeutet zugleich, dass sich Ihr Berufseinstieg und damit auch der Beginn eigener Einkommen als Ärztin oder Arzt entsprechend verzögern. In der Gesamtschau kann es daher deutlich unwirtschaftlicher sein, jahrelang zu warten, als frühzeitig zu prüfen, ob eine Studienplatzklage im Fach Humanmedizin für Sie infrage kommt.

Eine Studienplatzklage bietet Ihnen die Möglichkeit, parallel zu den regulären Auswahlverfahren – etwa über Hochschulstart oder hochschuleigene Auswahlverfahren – zusätzliche, bislang nicht vergebene Studienplätze geltend zu machen. Gerade weil die Vergabekriterien der Hochschulen, Quoten, Auswahlgrenzen und Gewichtungen von Noten, Tests und sonstigen Kriterien sich ständig ändern, ist eine reine „Wartestrategie“ rechtlich wie wirtschaftlich häufig wenig überzeugend. Wer frühzeitig juristisch geprüft hat, ob und in welchem Umfang außerkapazitäre Klagen, innerkapazitäre Klagen oder Verfahren in höheren Fachsemestern sinnvoll sind, verschafft sich im Wettbewerb um knappe Medizinstudienplätze einen Vorsprung.

Ob sich eine Studienplatzklage in Ihrem konkreten Fall lohnt, lässt sich allerdings nur anhand Ihrer persönlichen Situation seriös beantworten. Dazu gehören insbesondere Ihre Abiturnote, Ihre bisherigen Bewerbungsversuche, die Frage, ob Sie sich auch ein Medizinstudium im Ausland vorstellen können, Ihre zeitliche Planung und Ihre finanziellen Möglichkeiten. In einer Beratung bespreche ich mit Ihnen nicht nur die rechtlichen Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage im Fach Humanmedizin, sondern auch die wirtschaftliche Seite: Welche Kosten entstehen voraussichtlich? Welche Alternativen gibt es? Wie wirkt sich ein früherer oder späterer Studienbeginn auf Ihren weiteren Lebensweg aus?

Eine Erfolgsgarantie kann ich Ihnen nicht geben, weil dies im Bereich der Studienplatzklage unseriös wäre und die Vergabe zusätzlicher Studienplätze häufig per Los erfolgt. Die zentrale Frage ist deshalb nicht, ob die Studienplatzklage ein „sicherer“ Weg ist – das ist sie nicht –, sondern ob sie angesichts Ihrer Ziele eine sinnvolle, zusätzliche Chance darstellt, den Studienbeginn im Fach Humanmedizin vorzuziehen und damit Ihre berufliche Laufbahn früher zu starten. Für viele Mandantinnen und Mandanten lautet die Antwort darauf: Ja, eine Studienplatzklage lohnt sich, weil sie eine zusätzliche, rechtlich etablierte Option ist, statt jahrelang passiv auf eine reguläre Zulassung zu warten.

Wenn Sie wissen möchten, ob sich eine Studienplatzklage Medizin in Ihrem konkreten Fall lohnt, erhalten Sie von mir eine realistische, transparente Einschätzung von Chancen, Risiken und Kosten – damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können, ob und in welchem Umfang Sie Ihren Studienplatz einklagen möchten.

In den Jahren 2020 bis 2021 sollten Sie nur dann mit einer Zulassungschance rechnen, wenn Sie 14 oder 15 Wartesemester, ein gutes Ergebnis im TMS und zusätzlich eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung im Gesundheitswesen vorweisen können. Zusätzlich müssen Sie einkalkulieren, dass es im Sommersemester 2020 nur ca. 135 Plätze über die neu eingeführte Eignungsquote Medizin, im Wintersemester 2020/2021 nur ca. 756 Plätze über die Eignungsquote Medizin geben wird.

Ich helfe Ihnen auch bei einem Härtefallantrag im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium oder einem Ortswechsel, insbesondere im Fach Humanmedizin. Wenn Sie zum Beispiel einen Härtefallantrag für einen Studienplatz im ersten Fachsemester Medizin, für ein höheres Fachsemester oder für den Wechsel an eine andere Universität stellen möchten, begleite ich Sie bei der vollständigen rechtlichen Vorbereitung und Begründung Ihres Antrags.

Typische Konstellationen sind etwa schwerwiegende Erkrankungen, besondere familiäre Belastungen, Pflege- oder Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen oder sonstige außergewöhnliche Lebensumstände, die eine bevorzugte Zulassung oder einen Studienortwechsel zwingend erforderlich machen. In solchen Fällen kommt es darauf an, den Härtefallantrag rechtlich sauber zu begründen, die richtige Anspruchsgrundlage zu wählen, Fristen und Formvorgaben der Hochschule oder des jeweiligen Vergabeverfahrens einzuhalten und die notwendigen medizinischen oder sonstigen Nachweise in einer für die Behörde und später ggf. das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Form zusammenzustellen.

Ich arbeite im Hochschulzulassungsrecht und bin insbesondere im Bereich der Studienplatzklage und der medizinischen Hochschulzulassung bundesweit. Dazu gehört auch die strategische Einbettung von Härtefallanträgen in Ihre Gesamtzulassungsstrategie: Häufig ist es sinnvoll, neben dem Härtefallantrag weitere rechtliche Schritte zu prüfen, etwa außerkapazitäre Anträge, innerkapazitäre Rechtsmittel oder gerichtliche Eilverfahren, falls der Härtefallantrag abgelehnt wird oder die Entscheidung zu spät erfolgt.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten: Ich bearbeite keine Härtefallanträge im Prüfungsrecht, etwa bei nicht bestandenen Examensprüfungen, Wiederholungsprüfungen oder Prüfungsunfähigkeitsfragen. Solche Fälle fallen in den Bereich des Prüfungsrechts und sollten von einer Kollegin oder einem Kollegen mit Schwerpunkt Prüfungsrecht übernommen werden. Mein Schwerpunkt liegt dagegen klar im Hochschulzulassungsrecht, also bei allen Fragen rund um die Vergabe von Studienplätzen, Härtefallanträgen zur Zulassung, Ortswechseln, Immatrikulation und Exmatrikulation.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Situation als Härtefall im Sinne des Hochschulzulassungsrechts anerkannt werden kann, ob ein Härtefallantrag im Rahmen der Vergabe von Studienplätzen in Medizin oder in einem anderen zulassungsbeschränkten Studiengang für Sie in Betracht kommt oder wie Sie einen solchen Antrag mit geeigneten ärztlichen Attesten und Unterlagen belegen können, können Sie sich frühzeitig an mich wenden. Gemeinsam klären wir, ob und welche Art von Härtefallantrag sinnvoll ist, welche Unterlagen benötigt werden und welche weiteren rechtlichen Schritte – gegebenenfalls auch eine Studienplatzklage – in Ihrem Fall in Frage kommen.

Ja, das ist ohne Probleme möglich.

Die Dauer bis zu Ihrer tatsächlichen Immatrikulation im Rahmen einer Studienplatzklage im Fach Humanmedizin hängt von mehreren Faktoren ab: vom gewünschten Fachsemester (erstes Fachsemester, höheres vorklinisches Fachsemester oder klinischer Studienabschnitt), von der jeweiligen Universität und vom Verfahrensverlauf vor Gericht. Eine pauschale Aussage „Ihr Studienplatz ist in X Wochen da“ wäre unseriös – gleichwohl lassen sich Erfahrungswerte angeben, die Ihnen eine realistische Planungsgrundlage geben.

Im Idealfall kann Ihre Immatrikulation etwa sechs bis acht Wochen nach dem offiziellen Semesterbeginn erfolgen. Das setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zügig entscheidet, die Universität schnell umsetzt und Sie die Immatrikulationsunterlagen zeitnah einreichen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens im Rahmen einer Studienplatzklage Medizin liegt nach meiner Erfahrung bei ungefähr fünf Monaten. Für Ihre persönliche Studien- und Lebensplanung empfehle ich deshalb in höheren Fachsemestern der Vorklinik und in klinischen Verfahren, realistisch mit einer Verfahrensdauer von etwa einem Semester zu kalkulieren.

Bei Studienplatzklagen im ersten Fachsemester Humanmedizin sollten Sie zudem einkalkulieren, dass sich jedenfalls einzelne Gerichtsverfahren deutlich länger hinziehen können. Es kommt vor, dass Eilverfahren und gegebenenfalls anschließende Hauptsacheverfahren sich insgesamt über ein Jahr oder länger erstrecken, insbesondere wenn komplexe Kapazitätsfragen streitig sind oder mehrere gerichtliche Instanzen befasst werden. Das mag auf den ersten Blick unattraktiv erscheinen, ist aber rechtlich nicht zwingend nachteilig: Verfahren mit längerer Dauer haben häufig den Vorteil, dass die Gerichte die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen intensiver prüfen, dass sich im Zeitablauf zusätzliche Kapazitäten herauskristallisieren und dass Vergleichslösungen oder Nachrückmöglichkeiten entstehen können. Dadurch steigen in vielen Fällen die individuellen Erfolgschancen, auch wenn die Wartezeit bis zur Immatrikulation länger ist.

In der Beratung bespreche ich mit Ihnen konkret, welche zeitlichen Erwartungen für Ihr gewünschtes Fachsemester, Ihre Zieluniversitäten und Ihre persönliche Situation realistisch sind. So können Sie – etwa bei einem Ortswechsel, bei Studienplatzklagen in höheren Fachsemestern der Vorklinik oder im klinischen Abschnitt sowie im ersten Fachsemester Medizin – Ihre Ausbildung, Ihren bisherigen Studienverlauf und Ihre sonstigen Verpflichtungen so planen, dass Sie nicht von der tatsächlichen Dauer des Eilverfahrens überrascht werden.

Ob Sie sich exmatrikulieren sollten oder Ihr Medizinstudium im Ausland während laufender Studienplatzklage in Deutschland fortsetzen, ist eine strategisch sehr wichtige Frage, die immer im Einzelfall entschieden werden sollte. Grundsätzlich empfehle ich jedoch in aller Regel, während der deutschen Gerichtsverfahren im Ausland immatrikuliert zu bleiben und das Studium dort – soweit möglich – fortzuführen.

Der Grund dafür ist zweifach: Zum einen sichern Sie sich auf diese Weise Ihren Studienplatz im Ausland und vermeiden eine „Wartelücke“, falls sich die deutschen Verfahren länger hinziehen oder nicht auf Anhieb erfolgreich sind. Zum anderen können Sie in vielen Fällen weitere anrechenbare Studienleistungen (Scheine, Module, Leistungsnachweise) erwerben, die später bei einem Studienortwechsel oder einer Einstufung in ein höheres Fachsemester in Deutschland für Sie von Vorteil sein können.

Im Rahmen der Beratung besprechen wir im Detail, wie sich Ihr Auslandsstudium sinnvoll mit einer Studienplatzklage in Deutschland kombinieren lässt. Dazu gehört insbesondere die Frage, in welchem Fachsemester Sie in Deutschland einsteigen wollen, welche Leistungen aus dem Ausland grundsätzlich anrechenbar sein könnten und wie sich Ihre zeitliche Planung (Prüfungszeiträume, Semesterzeiten im Ausland, Fristen für gerichtliche Verfahren und Immatrikulation in Deutschland) sinnvoll aufeinander abstimmen lässt. Ziel ist, dass Sie nicht „auf gut Glück“ Ihr Auslandsstudium aufgeben, sondern dass ein möglicher Wechsel nach Deutschland – ob ins erste oder in ein höheres Fachsemester – geordnet und mit möglichst wenig Zeitverlust stattfinden kann.

Eine vorschnelle Exmatrikulation aus dem Ausland empfehle ich nur in Ausnahmefällen, wenn klar ist, dass die Immatrikulation in Deutschland unmittelbar bevorsteht oder zwingende Gründe gegen ein weiteres Studium im Ausland sprechen (z.B. untragbare finanzielle Belastung, gesundheitliche Gründe, familiäre Gründe). In allen anderen Fällen überwiegen regelmäßig die Vorteile, immatrikuliert zu bleiben und die Studienplatzklage in Deutschland parallel zu betreiben.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich bereits exmatrikulieren oder lieber weiter im Ausland studieren sollten, kläre ich mit Ihnen in einer individuellen Beratung die Vor- und Nachteile für Ihren konkreten Fall. Dabei geht es insbesondere darum, Ihre Chancen auf einen zeitnahen Studienplatz in Deutschland realistisch einzuschätzen und gleichzeitig Ihre bisher erreichten Studienleistungen und Ihre Lebensplanung bestmöglich zu sichern.

Da die Höherstufung keinesfalls garantiert ist und die Zeit im Zweifelsfall „abgesessen“ werden muss, ist rate ich zumindest bei Mandanten im Klinikbereich von einer solchen Antragstellung ab. Denn die Durchführung einer Studienplatzklage ist prozessual ausgeschlossen, sobald eine Erstsemesterzulassung von Hochschulstart erteilt wurde.

Nein, ich arbeite nur im Zulassungswesen. Bei nicht bestandenen Prüfungen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Prüfungsrecht“.

Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich keine kostenlosen individuellen Rechtsauskünfte oder „kurzen Einschätzungen“ zu Erfolgsaussichten oder Kosten einer Studienplatzklage erteile. Auch eine nur vermeintlich „ganz kurze Frage“ erfordert in der Regel eine sorgfältige rechtliche Prüfung Ihrer persönlichen Situation, der Unterlagen, der Fristen und der in Betracht kommenden Vorgehensweisen. Das ist anwaltliche Tätigkeit und unterliegt – wie jede andere qualifizierte Berufstätigkeit – einer Vergütung.

Meine Beratung im Hochschulzulassungsrecht, insbesondere im Bereich der Studienplatzklagen Medizin, beruht auf langjähriger, hochspezialisierter Erfahrung und einer entsprechenden Fokussierung meiner Kanzlei. Ich investiere in jede Mandatsanfrage Zeit, Fachkenntnis und Haftungsverantwortung. Diese Arbeit kann und möchte ich nicht unentgeltlich anbieten – genauso wenig, wie Sie etwa von einer Ärztin erwarten würden, dass Sie „nur mal eben schnell“ kostenlos in der Sprechstunde beraten werden.

Für eine seriöse, individuelle Ersteinschätzung – einschließlich einer transparenten Darstellung der voraussichtlichen Kosten – biete ich Ihnen eine vergütungspflichtige Erstberatung an. Die Kosten hierfür betragen 226,10 € brutto nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In diesem Rahmen bespreche ich mit Ihnen Ihre persönliche Ausgangslage, die möglichen rechtlichen Wege (z.B. außerkapazitäre Studienplatzklage, innerkapazitäre Klage, Härtefallantrag, Auslandsperspektiven) sowie die zu erwartenden Kosten- und Verfahrensrisiken. Im Falle einer anschließenden Mandatierung wird die Erstberatungsgebühr auf weitere Gebühren angerechnet.

Ich arbeite bewusst hoch spezialisiert und lege großen Wert auf eine seriöse, verlässliche Beratung. Dazu gehört auch, dass ich meine anwaltliche Tätigkeit – einschließlich vermeintlich „kurzer“ Auskünfte – nur auf Basis einer ordnungsgemäßen Beauftragung und Vergütung erbringe. Nur so kann ich die notwendige Sorgfalt, Qualität und Verfügbarkeit meiner Leistungen sicherstellen und zugleich meine Angestellten sowie meinen Kanzleibetrieb fair finanzieren.

Ich bin als Fachanwältin in einem sehr spezialisierten Bereich tätig und erhalte täglich eine große Zahl von Anfragen – per Telefon, per E-Mail und über verschiedene Kontaktwege. Ein erheblicher Teil dieser Anfragen betrifft Anliegen, die ich aus inhaltlichen oder zeitlichen Gründen nicht übernehmen kann oder ausdrücklich nicht bearbeite (etwa Prüfungsrecht), oder es handelt sich um Bitten um eine kostenlose „kurze Einschätzung“ oder eine kostenfreie Erstberatung.

Im Laufe der Jahre hat dies dazu geführt, dass meine Mitarbeiterinnen am Telefon einen Großteil ihrer Arbeitszeit damit verbringen mussten, Anfragen zu bearbeiten, die mit meiner eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit – also der Bearbeitung von Mandaten, der Vorbereitung und Durchführung von Studienplatzklagen, der Korrespondenz mit Gerichten und Behörden und der Beratung ernsthaft interessierter Mandantinnen und Mandanten – wenig bis gar nichts zu tun haben. Parallel dazu erreichen uns täglich sehr viele E-Mails, die ebenfalls beantwortet und organisiert werden müssen.

Als Anwältin muss ich meine Arbeitszeit im Wesentlichen für das verwenden, was meine Mandanten von mir erwarten dürfen: die sorgfältige Bearbeitung ihrer Akten, die Vorbereitung und Wahrnehmung von Gerichtsterminen, die Erstellung von Schriftsätzen und die fundierte telefonische oder videobasierte Beratung derjenigen, die sich ernsthaft mit einer Studienplatzklage, einem Härtefallantrag, einem Ortswechsel oder anderen Fragen der Hochschulzulassung befassen. Eine telefonische „Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit“ wäre mit diesem Qualitätsanspruch und der erforderlichen Konzentration auf die Mandatsarbeit nicht vereinbar.

Vor diesem Hintergrund habe ich mich bewusst für eine andere Struktur entschieden: Über die Online-Terminbuchung auf meiner Internetseite können Sie jederzeit – bequem und unabhängig von Bürozeiten – einen Erstberatungstermin buchen. So ist sichergestellt, dass ich mir für Ihre Fragen zur Studienplatzklage, zu Härtefallanträgen oder zu anderen Themen des Hochschulzulassungsrechts ausreichend Zeit nehmen kann und Sie nicht „zwischen Tür und Angel“ beraten werden. Mandantinnen und Mandanten, die sich bereits in einem laufenden Mandat befinden, können darüber hinaus jederzeit einen kostenfreien Online-Termin direkt bei mir buchen, um Rückfragen zum Verfahren oder zum weiteren Vorgehen zu klären.

Ergänzend dazu hat mein Sekretariat feste telefonische Sprechzeiten eingerichtet: Sie erreichen uns in der Regel werktags von 10:00 bis 11:00 Uhr und von 13:00 bis 14:00 Uhr. In diesen Zeitfenstern können Sie uns spontan telefonisch anrufen, wenn Sie zum Beispiel Fragen zur Terminvereinbarung oder organisatorische Anliegen haben.

Durch diese Kombination aus klar geregelten telefonischen Sprechzeiten und der Möglichkeit der Online-Terminbuchung ist gewährleistet, dass wir unsere Arbeitskraft und Aufmerksamkeit dort einsetzen, wo sie am dringendsten benötigt werden: für die qualifizierte Betreuung unserer Mandantinnen und Mandanten und die sorgfältige Bearbeitung ihrer hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren – statt in einer jederzeit offenen, aber inhaltlich wenig zielgerichteten telefonischen Erreichbarkeit.

Im Schulrecht bearbeite ich ausschließlich den Bereich der Schulplatzklage. Denn dies betrifft kapazitätsrechtliche Probleme – ganz wie die Studienplatzklage. Für andere Anfragen im Schulbereich wenden Sie sich bitte an einen auf Schulrecht spezialisierten Anwalt.

Ich bearbeite täglich eine große Zahl von Anfragen – sowohl von bestehenden Mandantinnen und Mandanten als auch von Personen, die erstmals Kontakt mit meiner Kanzlei aufnehmen. Dabei konzentriere ich mich bewusst auf bestimmte Rechtsgebiete, insbesondere das Hochschulzulassungsrecht mit dem Schwerpunkt Studienplatzklagen, Schulplatzklagen und Verfahren rund um Immatrikulation und Exmatrikulation. Andere Bereiche, insbesondere das Prüfungsrecht (z.B. nicht bestandene Prüfungen, Prüfungsanfechtungen, Prüfungswiederholungen) gehören ausdrücklich nicht zu meinem Tätigkeitsfeld.

Sofern es unser Arbeitsaufkommen zulässt, sage ich Mandatsanfragen, die ich aus inhaltlichen oder zeitlichen Gründen nicht annehmen kann, selbstverständlich höflich und so zeitnah wie möglich ab. Das gilt auch für Anfragen im allgemeinen Schulbereich oder zu nicht bestandenen Prüfungen. Dennoch lässt sich eine sofortige Rückmeldung in allen Fällen leider nicht immer realisieren. Gerade in Zeiten mit hoher Auslastung – etwa zu Semesterbeginn, während laufender Kapazitätsprozesse oder bei besonders vielen laufenden Verfahren – hat für mich die sorgfältige Bearbeitung der Mandate Vorrang vor der umgehenden Beantwortung jeder einzelnen neuen Anfrage, insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass ich das Mandat nicht übernehmen werde.

Ich bitte deshalb um Verständnis, wenn Sie auf eine Anfrage zu einem Mandat im Schulbereich oder im Prüfungsrecht nicht sofort eine Antwort erhalten. Das bedeutet nicht, dass Ihre Anfrage „ignoriert“ wird, sondern spiegelt in aller Regel wider, dass ich und mein Team unsere Arbeitszeit vorrangig für die Bearbeitung der Verfahren einsetzen, für die bereits ein Mandatsverhältnis besteht oder die in meinen klar definierten Tätigkeitsschwerpunkt fallen.

Auf meiner Internetseite weise ich so transparent wie möglich darauf hin, welche Rechtsgebiete ich bearbeite und welche nicht. Interessierte Leserinnen und Leser sollen nach Möglichkeit bereits vor einer Kontaktaufnahme erkennen können, ob ihre Angelegenheit in mein Portfolio passt. Wenn Sie mir zu einem Bereich schreiben, den ich nicht bearbeite – etwa zu einer nicht bestandenen Prüfung, prüfungsrechtlichen Widersprüchen oder Klagen im Prüfungsrecht –, kann es daher vorkommen, dass ich Ihnen entweder nur zeitverzögert oder im Einzelfall auch gar nicht gesondert mitteile, dass ich das Mandat nicht übernehmen kann.

Ich empfehle Ihnen, sich in Fällen nicht bestandener Prüfungen oder im klassischen Prüfungsrecht sowie bei allgemeinen Schulrechtssachen direkt an eine Kollegin oder einen Kollegen zu wenden, die bzw. der auf Prüfungsrecht spezialisiert ist. Dort erhalten Sie die passgenaue Unterstützung, die Ihre Situation erfordert. In meinen Schwerpunktbereichen – insbesondere Hochschulzulassungsrecht, Studienplatzklage, Schulplatzklagen sowie Verfahren der Immatrikulation und Exmatrikulation – stehe ich Ihnen selbstverständlich gern für eine vergütungspflichtige Beratung zur Verfügung, die Sie über meine Online-Terminbuchung bequem vereinbaren können.