Kosten Studienplatz­klage Medizin

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Eine Studienplatzklage in ein Medizinstudium verursacht Kosten. Auch die Studiengebühren und die Lebenshaltungskosten im Ausland sind inzwischen enorm, da die Gebühren an den etablierten ausländischen Hochschulen in den letzten Jahren erheblich angestiegen sind. Ich weiß, welch erheblicher finanzieller Aufwand und welche persönliche Leidenschaft hinter dem Ziel der deutschen Approbation steht und bin daher nach Kräften bemüht, jede weitere finanzielle Investition für Sie mit Bedacht anzugehen und überflüssige Klageverfahren zu vermeiden.

Erstberatung

Für eine telefonische Erstberatung zur Studienplatzklage berechne ich Ihnen nichts. Das gilt natürlich auch für etwas umfangreichere Telefongespräche, in denen Sie gerne auch schon vorbereitete Fragen stellen können.

Eine Erstberatung zur Studienplatzklage bei mir vor Ort ist naturgemäß intensiver ausgestaltet und nimmt auch mehr Zeit in Anspruch. Hierfür berechne ich meinen Mandanten den Betrag von 200 € brutto.

Da ein Großteil meiner Mandanten aus Ärztefamilien stammt und die zeitliche Verfügbarkeit der elterlichen Praxisinhaber meist stark beschränkt ist, biete ich nach Absprache auch gerne eine Vorort Beratung in Ihren Praxisräumen an.

Sie möchten Medizin im Ausland studieren und möchten sich ein Bild über Ihre dortigen Möglichkeiten verschaffen? Meine Beratung zum Auslandsstudium der Medizin, der deutschen Anerkennung der jeweiligen Approbation inklusive der späteren Wechselmöglichkeiten zurück nach Deutschland biete ich Ihnen gerne zum Preis von 350 € brutto an.

Antrag auf außerkapazitäre Zulassung

Für Ihre Klagevorbereitung biete ich Ihnen individuelle Lösungsvorschläge an. Wenn Sie lediglich eine gezielte Antragstellung an einigen wenigen Hochschulen wünschen, erfolgt hierfür die gesetzlich vorgesehene Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier bleibe ich bei dem für Sie günstigsten Mindestsatz von 0,5, was zu einem Bruttobetrag von 222,53 € pro Universität führt.

Im Regelfall führe ich für meine Mandanten jedoch Rundumschlagsverfahren an ca. 8 bis 12 Universitäten parallel durch, um den Klageerfolg zu optimieren. Bei einer außerkapazitären Antragstellung an mehreren Hochschulen biete ich daher ein Pauschalhonorar für die umfassende Klagevorbereitung inklusive der Bewerbungsoptimierung an, damit Ihre Kosten für die bundesweite außerkapazitäre Antragstellung nicht ausufern. Aufgrund einer Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist dem Anwalt die Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthonorars seit geraumer Zeit zumindest im Rahmen seiner außergerichtlichen Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erlaubt. In meinem Pauschalangebot enthalten sind natürlich auch das Hochschulranking und die konkrete Übersicht über die zu erwartenden Gesamtkosten Ihrer individuellen Studienplatzklage, sofern die gerichtlichen Verfahren im Bedarfsfalle eingeleitet werden sollen. Sprechen Sie mich an!

Gerichtsverfahren

Zu Recht wünschen Sie sich frühzeitig eine valide Angabe zu den gerichtlichen Kosten Ihrer Studienplatzklage, mit der Sie gut kalkulieren können. Unschöne Überraschungen mit verdeckten Kosten möchte ich Ihnen ersparen. Dabei gilt als Faustformel, dass bei den Rundumschlagsverfahren ein durchschnittliches Eilverfahren der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gesamtkosten (also inklusive eigenem Anwalt, Gerichtskasse und dem gegnerischen Anwalt) von ca. 1.300 € verursacht.

In den Gerichtsverfahren ist der Rechtsanwalt nach § 49 b Abs. 1 S. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich verpflichtet, sich an die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu halten. Meine Abrechnungsweise ist an dieser Stelle gesetzlich vorgeschrieben, was auf den ersten Blick vielleicht etwas komplizierter als ein Pauschalhonorar erscheint, dafür aber zu einer maximalen Gebührentransparenz für Sie führt. Ich halte die gesetzlichen Vorgaben aus diesem Grund für richtig und überschreite diese auch nicht – anders als andere Kanzleien berechne ich daher im Rahmen der gerichtlichen Verfahren in der Studienplatzklage ganz bewusst kein Mindesthonorar.

Auch ein Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren biete ich übrigens nicht an. Zum einen wäre dies rechtswidrig. Zum anderen gilt auch hier der Grundsatz: „You get what you pay for“. Bei einem „günstigen“ Pauschalhonorar sollten Sie sich auf jeden Fall gut überlegen, welche anwaltliche Betreuung, Erreichbarkeit und Leistung Sie für Ihr Geld erhalten. Zudem Sie auch bei derartigen Lockangeboten immer noch die Kosten der Gerichtskasse und der gegnerischen Rechtsanwälte hinzurechnen müssen – diese sind in den auf den ersten Blick recht günstigeren Pauschalpreisen natürlich nicht mit enthalten.

Die Gebührenhöhe für die Rechtsanwalts– und Gerichtskosten leitet sich vom jeweiligen Streitwert ab, welchen das zuständige Verwaltungsgericht festsetzt. Diese Streitwerte können von mir nicht beeinflusst werden und sind von Verwaltungsgericht zu Verwaltungsgericht unterschiedlich hoch. Auch der gerichtliche Ablauf unterscheidet sich von Verfahren zu Verfahren und steht letztendlich erst mit der Beendigung des Verfahrens genau fest. Deshalb variieren die gerichtlichen Kosten einer Studienplatzklage von Universität zu Universität. Es gibt günstige Verfahren, welche Gesamtkosten von ca. 500 Euro brutto verursachen, aber auch teure Verfahren mit einem Kostenrahmen von ca. 2.500 Euro brutto.

Kostenverteilung Studienplatzklage Medizin

Eine detaillierte Aufstellung der zu Erwartenden gerichtlichen Verfahrenskosten Ihrer persönlichen Gerichtsverfahren übermittle ich Ihnen natürlich rechtzeitig vor Freigabe der gerichtlichen Eilanträge, damit Sie die entstehenden Kosten bewusst steuern können.

Die anstehenden Kosten sollten Sie zu Hause in Ruhe mit eventuellen ausländischen Studiengebühren und den entsprechenden Lebenshaltungskosten gegenrechnen. Auch der Zeitverlust durch weitere Wartezeiten und einen verspäteten Berufseinstieg mit den entsprechenden finanziellen Ausfällen sollte bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der Verfahren eine Rolle spielen. Zudem die Kosten der Studienplatzklage aller Voraussicht nach im Rahmen der Steuererklärung einkommensmindernd geltend gemacht werden können, sofern Sie formal vom Studienplatzkläger selbst bezahlt werden.