Verfahrens­ablauf einer Studienplatz­klage Medizin

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Eigenbewerbungen

Ein wesentlicher Schritt zum Studienplatz der Humanmedizin ist zunächst Ihre Eigenbewerbung bei Hochschulstart für einen Platz im 1. Fachsemester bzw. im Vergabeverfahren der deutschen Hochschulen für einen Platz im höheren Fachsemester. Die Anträge für die höheren Fachsemester können leider nicht zentral bei Hochschulstart eingereicht werden, sondern müssen direkt bei den jeweiligen Universitäten gestellt werden. Dabei ist auf die Einhaltung der jeweiligen Fristen zu achten. Ein Großteil der Universitäten setzt für das Sommersemester den 15. Januar und für das Wintersemester den 15. Juli fest. Daneben gibt es von Hochschule zu Hochschule diverse Unterschiede bei der Bewerberauswahl, die im Blick behalten werden müssen. Über die Vergabekriterien der Universitäten und Ihre konkreten Chancen in diesen Verfahren spreche ich gerne mit Ihnen.

Ich werde oft gefragt, ob ich die Stellung der Eigenbewerbungen für meine Mandanten mit erledigen kann. Da dieser Vorgang erfahrungsgemäß viel Zeit und Mühe kostet und für meine Studenten meist parallel die aufwendigen Prüfungsvorbereitungen anstehen, ist das Outsourcen dieses Vorgangs sicher eine hervorragende Idee. Ich habe mich jedoch entschlossen, meine Zeit und geistige Kapazität lieber in die eigentliche Anwaltsarbeit zu stecken. Zudem die Eigenbewerbungen mit ein wenig Hilfe ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand auch genauso gut durch Ihre Eltern erledigt werden können. Zu diversen Bewerbungsagenturen, die Ihnen diese Arbeit auf Wunsch hin ebenfalls abnehmen können, berate ich Sie gerne.

Außerkapazitärer Zulassungsantrag Medizin

Parallel zu Ihren Eigenbewerbungen beginne ich mit der Stellung der sogenannten „außerkapazitären Zulassungsanträge“ an den einzelnen Hochschulen und ggf. mit der Kontaktaufnahme zum zuständigen Landesprüfungsamt der Humanmedizin. Diese Antragstellung ist an strenge Fristen gebunden. Hier beginnt quasi die „Phase eins“ der Studienplatzklage. Ohne die rechtzeitige Stellung der außerkapazitären Anträge kann später keine Studienplatzklage für Sie durchgeführt werden!

Die Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrages ist nicht mit den erst später folgenden Gerichtsverfahren zu verwechseln. Zu diesem Zeitpunkt müssen noch keine teuren gerichtlichen Anträge gestellt werden, vielmehr geht es ausschließlich um die Wahrung einer späteren Klagemöglichkeit. Hierzu kontaktiere ich die Hochschulen in Ihrem Namen und melde unseren Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz erst einmal außergerichtlich an. Dabei ist diese Antragstellung mit keinem großem finanziellen Aufwand verbunden.

Im Anschluss daran können wir getrost abwarten, ob Ihre Eigenbewerbungen erfolgreich waren. In diesen Fällen erübrigt sich ein weiteres anwaltliches Tätigwerden und es fallen auch keine weiteren Kosten für Sie an.

Falls Ihre Eigenbewerbungen im Ergebnis jedoch nicht erfolgreich waren, leite ich im Sommersemester ca. Ende März, im Wintersemester Mitte September „Phase zwei“ der Studienplatzklage ein: Ich übermittle Ihnen ein ausführliches Hochschulranking, in welchem ich die aussichtsreichsten Universitäten für eine Studienplatzklage nenne und die anstehenden Kosten für die Gerichtsverfahren übermittle. Nach einer Absprache mit Ihnen reiche ich die Eilanträge bei den zuständigen Verwaltungsgerichten ein und beginne mit der gerichtlichen Verfahrensführung, welche dann erst die weiteren Kosten auslöst.

Gerichtliche Verfahren

Die gerichtlichen Verfahren der Studienplatzklage werden in Eilverfahren und Hauptsacheverfahren sowie mögliche Beschwerdeverfahren unterteilt.

Eilverfahren

Die Einreichung der gerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO erfolgt kurz vor dem jeweiligen Semesterbeginn. Nun beginnt die eigentliche anwaltliche Tätigkeit, zwischen den Universitäten und mir werden diverse Schriftsätze ausgetauscht. Dabei greife ich die Kapazitätsberechnung der einzelnen Hochschulen an, sofern Fehler gefunden werden, um im Verfahren nachzuweisen, dass noch weitere Studienplätze vorhanden sind, welche an meine Mandanten vergeben werden müssen.

Verfahrensdauer

Die gerichtlichen Eilverfahren nehmen im Regelfall ein Semester Zeit in Anspruch. Denn auch die Gerichte benötigen Zeit zur angemessenen Bearbeitung Ihres Anliegens. Die ersten Gerichtsentscheidungen fallen im Idealfall ca. 6-8 Wochen nach Einreichung der gerichtlichen Eilanträge. Es gibt aber auch Gerichte, die hierfür Zeit bis zum Semesterende bzw. teilweise auch noch Zeit bis in die Semesterferien hinein benötigen. Falls der zeitliche Faktor für Sie bei der Auswahl der Hochschulen eine Rolle spielt, nehme ich hierauf bei der Planung natürlich gerne Rücksicht.

Beendigungsmöglichkeiten: Beschluss oder Vergleich

Am Schluss der gerichtlichen Eilverfahren stehen verschiedene Beendigungsmöglichkeiten. Neben dem sogenannten „Beschluss“ durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, also einer richterlichen Entscheidungsfindung, gibt es die Verfahrensbeendigung durch einen Vergleich. Hierbei einige ich mich mit der Universität auf die Vergabe von einer bestimmten zusätzlichen Platzzahl, die dann freiwillig und ohne richterliche Anordnung an die Studienplatzkläger vergeben wird. Während bei einem verfahrensbeendenden Beschluss je nach Ausgang sowohl der Studienplatzkläger als auch die betroffene Hochschule die Möglichkeit haben, innerhalb von zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen, sind Studienplätze, die ich durch Zulassungsvergleiche erzielen kann, sicher zugesprochen und können Ihnen nicht durch eine zweite Instanz wieder genommen werden. Ein „Herausklagen“ in der Studienplatzklage ist in diesen Fällen also nicht möglich und etwaige Unsicherheiten werden beseitigt, was in den meisten Fällen für einen Vergleich in der Studienplatzklage spricht.

Beschwerdeverfahren

Falls eine gerichtliche Entscheidung einmal negativ für uns ausgeht, erörtere ich mit Ihnen, ob ein Beschwerdeverfahren durchführt werden soll. Dabei werden Kosten und Nutzen gegeneinander abgewogen, die zeitliche Dauer der Verfahren wird in die Waagschale geworfen und die Erfolgsaussichten werden detailliert geprüft. Beschwerdeverfahren nehmen zwar oftmals ein weiteres Semester Zeit in Anspruch, dafür ist die Zahl der Antragsteller in den Beschwerdeverfahren meistens sehr gering und die Zulassungsquote im Erfolgsfall verhältnismäßig hoch.

Hauptsacheverfahren

Unter Umständen führe ich neben den gerichtlichen Eilverfahren auch sogenannte Hauptsachen nach § 113 VwGO vor den Verwaltungsgerichten durch. An manchen Gerichten ist die Durchführung eines parallelen Hauptsacheverfahrens sogar prozessual vorgeschrieben. Durch diesen weiteren Verfahrensstrang wird erheblicher Druck auf die Universitäten aufgebaut, es entstehen aber auch Zusatzkosten und die gerichtlichen Hauptsacheverfahren nehmen mindestens ein Jahr Zeit in Anspruch. Vor diesem Hintergrund erörtere ich mit Ihnen im Einzelfall, ob hier Kosten und Nutzen sinnvoll in Einklang gebracht werden können. Freiwillige Hauptsacheverfahren werden überwiegend für Erstsemester, Teilstudienplatzinhaber oder Kläger in den vorklinischen Fachsemestern durchgeführt, da letztere ihr Auslandsstudium in der Zwischenzeit parallel fortführen können, ohne einen besonderen Zeitdruck zu verspüren.