Studienplatz­klage Klinik

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Der Großteil meiner Mandanten schließt die vorklinischen Leistungen im Ausland ab. Das hat den Vorteil, dass sich der Prüfungsstress auf die dort üblichen Einzel- und Zwischenprüfungen verteilt und der Druck, das Physikum in Gänze zu bestehen, nicht so hoch ist.

 

Der Wunsch, den klinischen Abschnitt in Deutschland fortzusetzen, wird meist durch die Sprachbarriere beim anstehenden Patientenkontakt, die Unterschiede in der sächlichen Klinikausstattung und dem niedrigen klinischen Ausbildungsstand der osteuropäischen Universitäten hervorgerufen.

 

Auch eine Zulassung in das 5. Fachsemester Medizin setzt freie Kapazitäten voraus. Dabei hängt die Berechnung der Klinischen Aufnahmekapazität nach § 17 KapVO im Wesentlichen von den aktuellen Patientenzahlen an den Unikliniken ab. An vielen Hochschulen führen (angeblich) sinkende Zahlen daher seit Jahren dazu, dass nach den offiziellen Berechnungen der Hochschulen überhaupt keine Klinischen Studienplätze mehr für eine Vergabe an Ortswechsler oder Quereinsteiger frei sind. Und auch deutsche Teilstudienplatzinhaber kämpfen nach Abschluss des Physikums mit einer Vielzahl von Kommilitonen um die wenigen freien Studienplätze in der Klinik.

 

In den Gerichtsverfahren der Studienplatzklage in das 5. Fachsemester greife ich daher überwiegend die von der Universität vorgelegten Daten zu den Patientenzahlen an.