Studienplatz­klage Zahnmedizin

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Eine Studienplatzklage kann auch im Bereich Zahnmedizin ein Weg zu einem Studienplatz sein – ohne Einser-Abitur, ohne spezifische berufliche Qualifizierung etc. Denn mit einer Studienplatzklage ist es möglich, mithilfe eines Gerichtsverfahrens auch nach einer erfolglosen Bewerbung an einer Fakultät für Zahnmedizin einen Studienplatz zu erhalten.

Wie funktioniert eine Studienplatzklage Zahnmedizin?

Universitäten bzw. zahnmedizinische Fakultäten an den Hochschulen haben in jedem Studiengang nur eine begrenzte Anzahl an Studienplätzen zur Verfügung, die an Studienbewerber*innen vergeben werden können (sog. Kapazität). Vor Semesterbeginn berechnen die Universitäten jedes Jahr erneut, für welche Anzahl von Studierenden sie tatsächlich Platz und Mittel haben und wie viele neue Studierende im anstehenden Semester zusätzlich angenommen werden können. Für diese sog. Kapazitätsberechnung der Universitäten gibt es detaillierte und gerichtlich nachprüfbare Vorschriften zur Durchführung – jedes Bundesland hat dafür eine eigene Kapazitätsverordnung (KapVO).

Unterlaufen der Universität nun z.B. Fehler bei der Anwendung der Vorgaben für die Berechnung der Studienplatzkapazität oder beachtet eine Universität die Vorschriften nicht bzw. nicht richtig, hat das rechtliche Folgen: die Kapazitätsberechnung der jeweiligen Universität kann von abgelehnten Studienbewerbern vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beanstandet werden. (sog. Studienplatzklage).

In diesem Verfahren kommt das Gericht nicht selten zu dem Ergebnis, dass die Berechnung der Studienplätze nicht korrekt war und mehr Studienplätze zur Verfügung stehen, als von Hochschulstart oder der Universität selbst im Rahmen des Eigenbewerbungsverfahrens vergeben werden.

Studienplatz trotz erfolgloser Bewerbung möglich

Mit einer Studienplatzklage ist es also möglich, sog. „außerkapazitäre Studienplätze“ aufzudecken und in der Folge einen Studienplatz zu ergattern, auch wenn eine Bewerbung über Hochschulstart zuvor gescheitert war.

Aus diesem Grund leite ich häufig Studienplatzklagen Zahnmedizin für meine Mandantinnen und Mandanten ein, mit denen die Kapazitätsberechnung der jeweiligen Universität für das Studienfach Zahnmedizin überprüft und bestenfalls zu ihren Gunsten korrigiert wird.

Das heißt konkret: Das Gericht stellt fest, dass es an der Universität noch weitere freie Studienplätze im Fachbereich Zahnmedizin gibt, und verteilt diese bestenfalls an die Klägerinnen und Kläger.

Tipp! Abiturnoten und Wartesemester spielen bei der Verteilung dieser Studienplätze im Bereich Zahnmedizin keine Rolle — hier entscheidet das Losverfahren, wenn nicht ausreichend Studienplätze für alle Bewerber*innen vorhanden sind.

Beispiel für eine Studienplatzklage

Eine Abiturientin A bewirbt sich bei der Universität München für einen Studienplatz Zahnmedizin im ersten Fachsemester. Die Universität München lehnt A ab. Nach ihrer Kapazitätsverordnung hat die Universität München für das erste Fachsemester offiziell 120 Studienplätze Zahnmedizin errechnet und auch bereits faktisch an diverse Bewerberinnen und Bewerber vergeben.

A ist nun aber der Ansicht, dass die Kapazitätsberechnung für das Studienfach Zahnmedizin falsch war und leitet ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ein. Die Universität ist dann im Gerichtsverfahren verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit die Berechnung und die Kapazitätsangabe vom zuständigen Gericht detailliert überprüft werden können.

Das Gericht stellt am Ende des Verfahrens fest, dass die Universität München tatsächlich nicht nur Platz für 120 Studierende hat, sondern zudem 20 weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Gibt es mehr oder genauso viele freie Studienplätze wie Klagende, bekommt jede(r) einen Studienplatz Zahnmedizin. Gibt es allerdings mehr Klagende als Studienplätze, kommt es einzig auf das Los an, ob A einen Studienplatz bekommt.

Erfolgsquote Studienplatzklage Zahnmedizin

Generell kommt es bei einer Studienplatzklage für den Fachbereich Zahnmedizin häufig vor, dass es mehr Klagende als „außerkapazitäre“ Studienplätze gibt. Aus diesem Grund kann es also vorkommen, dass auch nach einer Studienplatzklage gelost werden muss. Die Zahlen an Studienplätzen und Bewerbern und Bewerberinnen im Studiengang Zahnmedizin variieren je nach Fachsemester und Studienjahr.

Der Erfolg einer Studienplatzklage Zahnmedizin hängt daher wesentlich davon ab, an wie vielen gerichtlich angeordneten Losverfahren Sie teilnehmen und wie viele Klagende sich gemeinsam mit Ihnen um diese Plätze streiten. Ziel sollte es daher sein, an möglichst vielen Bewerbungsverfahren, Klageverfahren und damit ggf. Losverfahren teilzunehmen, um einen Studienpatz zu ergattern.

Für meine Mandantinnen und Mandanten führe ich aus diesem Grund im Idealfall ein sog. „Rundumschlag-Verfahren“ mit einer Studienlatzklage an ca. 8-12 Universitäten durch, um die Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen. Auf diese Weise können Sie an einer ausreichenden Anzahl gerichtlich angeordneter Losverfahren teilnehmen. Die Erfolgsquote Ihrer Studienplatzklage Zahnmedizin wird dadurch optimiert.

Die Erfolgsaussichten für Ihren individuellen Fall können allerdings auch bereits bei weniger Verfahren sehr gut sein. Die konkrete Anzahl an empfehlenswerten Gerichtsverfahren variiert dabei je nach dem gewünschten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin und meiner aktuellen Erfolgsprognose im Hochschulranking.

Wie Ihre Erfolgsaussichten bei einer Studienplatzklage einzuschätzen sind, erläutere ich Ihnen gerne in einem gemeinsamen Beratungsgespräch. Anhand meiner bislang erzielten Verfahrensergebnisse bei den verschiedenen Universitäten deutschlandweit und meiner Statistiken bzgl. der jeweiligen Fachsemester kann ich zuverlässige Prognosen für Ihr zukünftiges Verfahren aufstellen.

Faktoren für erfolgreiche Studienplatzklage Zahnmedizin

Meine Erfahrung zeigt, dass für den Erfolg der Studienplatzklage Zahnmedizin mehrere Faktoren eine Rolle spielen:

  • Wie viel Geld können Sie für die Studienplatzklage Zahnmedizin investieren?
  • In welches Fachsemester des Zahnmedizinstudiums möchten Sie einsteigen?
  • Gibt es Zeitdruck? Muss der Studienplatz Zahnmedizin schnellstmöglich erlangt werden oder ist auch eine Wartezeit von ca. ein Jahr denkbar?
  • Wie viele andere Klagende für die Studienplätze an der jeweiligen Universität gibt es?

Wer kann einen Studienplatz für Zahnmedizin einklagen?

Grundsätzlich kann jede(r) Deutsche mit Abitur oder einem sonstigen anerkannten Hochschulzugangsnachweis an jeder staatlichen Hochschule in Deutschland eine Studienplatzklage für Zahnmedizin durchführen.

Bewerber*innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bzw. EU-Ausländer*innen berate ich gerne zu individuellen Klagemöglichkeiten.

Studienplatzklage für Zahnmedizin 1. Fachsemester

Aufgrund einer höheren Anzahl von Studienplatzklagen im 1. Fachsemester Zahnmedizin liegt die Erfolgsquote einer solchen Studienplatzklage erfahrungsgemäß unter den Erfolgsquoten bei Klagen in höhere Fachsemester. Nichtsdestotrotz bleibt die Studienplatzklage auch hier eine valide und zusätzliche Chance, einen Studienplatz in der Zahnmedizin zu erhalten.

Sind Sie bereit, auf Ihren Studienplatz zu warten, kann ich Ihre Erfolgsaussichten mit der zusätzlichen Durchführung von Hauptsacheverfahren noch erhöhen.

Vor der Klage: optimierte Bewerbung auf Studienplatz

Bestenfalls findet die Beratung zu Ihrer Studienplatzklage im ersten Fachsemester Zahnmedizin bereits vor Abgabe der Eigenbewerbung bei Hochschulstart statt.

Lassen Sie sich von mir dabei bereits für eine Bewerbungsoptimierung beraten. Das kann später erheblichen Einfluss auf den Klageerfolg haben, wenn die Bewerbung dennoch scheitert.

Für einige wenige Universitäten braucht eine Studienplatzklage eine vorangegangene speziell angepasste Eigenbewerbung bei Hochschulstart. Auch dazu berate ich Sie gerne im Rahmen meiner Bewerbungsoptimierung.

Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass eine Studienplatzklage im Bereich Zahnmedizin sogar unabhängig von Ihrer Eigenbewerbung bei Hochschulstart durchgeführt werden kann.

Besondere Voraussetzungen für eine Studienplatzklage in den höheren Fachsemestern

Gerne berate ich Sie zur Rückkehr aus dem Ausland und zum Studieneinstieg in das höhere Semester der Zahnmedizin. Für die höheren Fachsemester Zahnmedizin ist in einigen Bundesländern eine vorherige Eigenbewerbung im Vergabeverfahren der Hochschulen notwendig, um eine Studienplatzklage durchzuführen.

Ob das bei Ihrer Wunsch-Universität der Fall ist, erläutere ich Ihnen gerne im Rahmen der Bewerbungsoptimierung.