OVG Berlin-Brandenburg: Freie Universität muss freie Studienplätze im Master Psychologie vergeben
In einem von uns geführten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konnten wir erreichen, dass eine Bewerberin für den Masterstudiengang Psychologie – Klinische Psychologie und Psychotherapie – an der Freien Universität Berlin (FU Berlin) einen Studienplatz erhielt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Hochschule im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bewerberin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 vorläufig zum 1. Fachsemester zuzulassen. Hintergrund war, dass die FU Berlin zwei normativ festgesetzte Studienplätze innerhalb der Kapazität unbesetzt lassen wollte und sich zur Rechtfertigung auf angebliche Überbuchungen in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit stützte.
Nach der Zulassungsordnung der FU Berlin ist für das Wintersemester 2025/2026 im Masterstudiengang Psychologie – Klinische Psychologie und Psychotherapie eine Zulassungszahl von 60 Studienanfängerinnen und Studienanfängern festgesetzt. Tatsächlich waren jedoch nur 58 Studierende immatrikuliert, sodass zwei innerkapazitäre Studienplätze unbesetzt blieben. Die Universität vertrat die Auffassung, sie dürfe diese beiden Plätze wegen Überbuchungen in anderen Studiengängen der Lehreinheit unbesetzt lassen und durch eine interne „Querverrechnung“ kompensieren. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte diese Sichtweise zunächst geteilt und Anträge auf vorläufige Zulassung abgelehnt. Auf unsere Beschwerden hin hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung jedoch geändert und die FU Berlin zur Vergabe der freien Plätze verpflichtet.
Das Oberverwaltungsgericht stellt klar, dass sich die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität allein nach der Zugangssatzung und der Zulassungszahlenverordnung richtet. Solange für die festgesetzte Anzahl von Plätzen zulassungsfähige Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen, darf die Hochschule diese Plätze nicht aus kapazitätsinternen Erwägungen unbesetzt lassen. Weder Überbuchungen in anderen Studiengängen der Lehreinheit noch der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit berechtigen die Universität dazu, innerkapazitäre Plätze zu streichen oder faktisch zu „vernichten“.
Eine horizontale Substituierung freier Plätze kommt nach der Entscheidung nur in eng begrenzten Konstellationen in Betracht, nämlich dann, wenn Plätze mangels Nachfrage freibleiben und ansonsten entgegen dem Kapazitätserschöpfungsgebot ungenutzt blieben. In einem solchen Fall können freigebliebene Plätze ausnahmsweise Bewerberinnen und Bewerbern eines anderen Studiengangs zugutekommen. Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um nachfragebedingt freie Plätze, sondern um zwei Studienplätze, für die es konkrete Bewerberinnen gab, die sich fristgerecht beworben hatten, die Zugangsvoraussetzungen erfüllten und gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nahmen. In einer solchen Konstellation ist die Universität verpflichtet, die satzungsmäßig festgesetzten Plätze zu vergeben.
Besonders deutlich weist das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Hochschule zurück, sie könne verbliebene innerkapazitäre Plätze mit einer Überlast in einem anderen Studiengang „verrechnen“ und dadurch den Anspruch der Bewerberinnen beseitigen. Die Zahl der innerkapazitären Studienplätze ist normativ festgelegt und kann nur durch eine entsprechende Satzungsänderung reduziert werden. Die Universität kann diese normativ festgesetzten Plätze nicht durch einseitige Verwaltungspraxis, etwa durch Überbuchungen oder interne Querverrechnungen, zu Lasten der Bewerberinnen und Bewerber reduzieren.
Damit grenzt das Oberverwaltungsgericht die Fallgruppe der innerkapazitären Bewerberinnen und Bewerber klar von den Fällen ab, in denen lediglich außerkapazitäre Studienplatzklagen geführt werden. Für außerkapazitäre Bewerbungen ist anerkannt, dass die Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nicht rügen können, dass eine Hochschule zur Ausschöpfung ihrer Kapazität Überbuchungen vornimmt. Dieser Grundsatz lässt sich jedoch nicht auf diejenigen übertragen, die innerhalb der festgesetzten Kapazität einen Studienplatz beanspruchen. Innerhalb der Kapazität besteht ein Anspruch auf ordnungsgemäße Vergabe der normativ bestimmten Zahl von Studienplätzen, einschließlich der Pflicht der Hochschule, die festgesetzte Kapazität vollständig auszuschöpfen.
Das Oberverwaltungsgericht stellt außerdem klar, dass eine nachträgliche „Korrektur“ der Zulassungszahl durch die Hochschule unzulässig ist, wenn sie lediglich verfahrenstaktisch motiviert ist. Die FU Berlin hatte im Beschwerdeverfahren argumentiert, sie habe die Zulassungszahl fehlerhaft mit 60 statt mit 59 Plätzen berechnet, weil sie keine Schwundquote hätte berücksichtigen dürfen. Dies lässt das Gericht nicht gelten. Da die Zulassungszahl durch Satzung festgesetzt worden ist und die Hochschule ihre Entscheidung, eine Schwundquote anzusetzen, bewusst getroffen hatte, kann sie sich im gerichtlichen Verfahren nicht durch eine nachgeschobene abweichende Berechnung ihrer eigenen Normsetzung entziehen.
Nachdem das Gericht die tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung erschüttert hatte, prüfte es – ohne förmliche Bindung an das bisherige Vorbringen – Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Bewerberinnen die Zugangsvoraussetzungen nach der einschlägigen Zugangssatzung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllen. Die FU Berlin hatte selbst im Ablehnungsbescheid mitgeteilt, dass die Bewerberinnen im Auswahlverfahren berücksichtigt wurden und lediglich aufgrund der Rangfolge keinen Platz erhalten hatten. Angesichts zweier unbesetzter, aber normativ festgesetzter Plätze war daher von einem überwiegenden Anordnungsanspruch auszugehen. Das Gericht verpflichtete die Universität, die Bewerberinnen auf die freien Studienplätze vorläufig zuzulassen.
Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Master Psychologie – aber auch in anderen zulassungsbeschränkten Master- und Bachelorstudiengängen – hat dieser Beschluss erhebliche Bedeutung. Er zeigt, dass Hochschulen normativ festgesetzte Studienplätze nicht durch kapazitätsinterne Rechenschritte entfallen lassen dürfen. Wo Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind und innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl tatsächlich freie Plätze existieren, besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Vergabe dieser Plätze. Versucht eine Hochschule, innerkapazitäre Plätze mit Überbuchungen in anderen Studiengängen zu verrechnen oder nachträglich an ihrer eigenen Zulassungszahl zu drehen, kann dies gerade im Beschwerdeverfahren vor der zweiten Instanz erfolgreich korrigiert werden.
Unsere Erfahrung zeigt, dass sich sowohl innerkapazitäre Verfahren als auch der Gang in die Beschwerdeinstanz für Mandantinnen und Mandanten lohnen kann. In diesem Verfahren war zunächst das Verwaltungsgericht der Argumentation der Hochschule gefolgt und hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Erst im Rahmen der von uns geführten Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht konnten wir erreichen, dass die freien Plätze tatsächlich vergeben und die Rechte der Bewerberin vollständig durchgesetzt wurden. Gerade in kapazitätsrechtlichen Verfahren, in denen die Hochschulen ihre Spielräume oft sehr weit auslegen, lohnt sich eine konsequente Überprüfung und die Bereitschaft, ablehnende erstinstanzliche Entscheidungen in der zweiten Instanz anzugreifen.
Wir vertreten seit vielen Jahren bundesweit Bewerberinnen und Bewerber in Studienplatzverfahren – sowohl im Bereich der Humanmedizin als auch in stark nachgefragten Fächern wie Psychologie, Pharmazie, Zahnmedizin und Sozialer Arbeit. Neben außerkapazitären Klagen spielen dabei immer häufiger innerkapazitäre Konstellationen eine Rolle, in denen Hochschulen festgesetzte Plätze nicht vollständig vergeben oder Bewerberinnen fehlerhaft im Auswahlverfahren behandeln. In der anwaltlichen Praxis prüfen wir im Einzelfall, ob innerkapazitäre oder außerkapazitäre Ansprüche – oder eine Kombination aus beidem – erfolgversprechend geltend gemacht werden können und ob sich die Einlegung einer Beschwerde im konkreten Fall sinnvoll und wirtschaftlich darstellt.
Wenn Sie eine Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Master- oder Bachelorstudiengang anstreben und prüfen möchten, ob in Ihrem Fall eine innerkapazitäre oder außerkapazitäre Studienplatzklage – gegebenenfalls auch unter Ausschöpfung des Beschwerdewegs in der zweiten Instanz – sinnvoll ist, können Sie gerne einen Beratungstermin vereinbaren. In einer vergütungspflichtigen Erstberatung erläutern wir Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten, die voraussichtlichen Erfolgschancen und das Kostenrisiko.