Neue zahnärztliche Approbationsordnung: Was ändert sich?

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Seit Langem erwartet, steht der Start nun für das kommende Wintersemester 2021/2022 fest: Die neue zahnärztliche Approbationsordnung kommt. Angekündigt war eine wesentliche Änderung der Struktur des Studiengangs Zahnmedizin.

Doch was ändert sich genau? Was gilt nach der neuen Approbationsordnung? Wird die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin nun einfacher?

Ausbildungsziel angepasst

Die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind, ist nach wie vor oberstes Ausbildungsziel.

Die neue zahnärztliche Approbationsordnung (ZApprO) konkretisiert und erweitert in § 1 ZApprO künftig jedoch die Ausbildungsziele für das Studium der Zahnmedizin. Neben der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung soll die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung der Zahnheilkunde und die Befähigung zur Weiterbildung und Fortbildung ebenfalls Ausbildungsziel sein.

Dabei sollen die Studierenden

  • die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren, aber auch
  • Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung

erlernen. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten, Ärzten und Ärztinnen und mit Angehörigen anderer Heilberufe wird Lerngegenstand sein.

Nicht zuletzt soll die theoretische Ausbildung gem. § 3 der neuen ZApprO künftig auch das fächerübergreifende Denken der angehenden Zahnärzte fördern: theoretisches und klinisches Wissen sollen während der gesamten Ausbildung „Hand in Hand“ vermittelt werden.

Was ändert sich sonst?

Die neue zahnärztliche Approbationsordnung bestimmt vor diesem Hintergrund, dass sich die zahnärztliche Ausbildung ab dem WS 2021/2022 wie folgt gliedert:

  • insgesamt mindestens 5-jähriges Studium der Zahnmedizin (Universität!) mit wenigstens 5.000 Stunden
  • Erste-Hilfe-Ausbildung
  • einmonatiger Krankenpflegedienst
  • Famulatur von vier Wochen und
  • zahnärztliche Prüfung in drei

Die Aufteilung in einen vorklinischen und klinischen Abschnitt des Zahnmedizinstudiums wie auch die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung entfallen künftig.

Die Regelstudienzeit von 10 Semestern bleibt hingegen erhalten. Und auch die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen für das Studium der Zahnmedizin bleiben unverändert.

Ablauf der neuen „zahnärztlichen Prüfung“ in Zukunft

Die zahnärztliche Prüfung ist nach der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung künftig in drei Abschnitten abzulegen:

  1. Der erste Abschnitt ist eine mündliche Prüfung nach mindestens zwei Jahren Studium der Zahnmedizin. Geprüft werden die Fächer Physik, Chemie, Biologie, Biochemie, Molekularbiologie, mikro- und makroskopische Anatomie, Physiologie und zahnmedizinische Propädeutik. Für jedes Fach ist ein gesondertes Prüfungsgespräch mit max. vier Prüflingen zu absolvieren. In der Regel werden alle Fächer an aufeinanderfolgenden Werktagen geprüft, jedoch nicht mehr als zwei Fächer pro Tag.
  2. Der zweite Abschnitt ist in einen praktischen Teil und eine mündliche Prüfung aufgeteilt. Voraussetzung für diese Prüfung ist das Bestehen des ersten Abschnitts der zahnärztlichen Prüfung. Außerdem müssen die Prüflinge nach erfolgreicher erster Prüfung mindestens ein weiteres Studienjahr im Bereich Zahnmedizin absolviert haben.Gegenstand der Prüfungen ist dann die zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Hinzu kommt die Fächergruppe Zahnerhaltung, die die Bereiche Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie, Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration beinhaltet. Im praktischen Teil der Prüfung werden alle Fächer anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft.
  3. Der dritte und letzte Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung setzt sich aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil zusammen. Um an dieser Prüfung teilnehmen zu können, ist das Bestehen des zweiten Abschnitts der Prüfung Voraussetzung. Außerdem müssen die Prüflinge nach erfolgreichem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnittes mindestens zwei weitere Studienjahre im Fachbereich Zahnmedizin absolviert haben. Prüfungsfächer sind alle Fächer des zweiten Abschnitts der Prüfung sowie zusätzlich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und zahnärztliche Radiologie.Mit Ablegen der Prüfung sollen die Studierenden abschließend nachweisen, dass sie die für den Beruf des Zahnarztes bzw. der Zahnärztin notwendigen medizinischen Zusammenhänge verinnerlicht haben und über notwendige Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine zahnärztliche Versorgung – auch für spezielle Patientengruppen – verfügen.

Fazit: alte Zulassungsanforderungen, aber neue Ausbildungsstruktur und neue Parameter für Berechnung der Studienplatzkapazität

Mit der neuen Approbationsordnung der Zahnärzte ändert sich zwar der Studienablauf. Die Zulassungsvoraussetzungen für das Studium der Zahnmedizin bleiben allerdings unverändert. Studienwillige ohne Spitzenabitur werden es also auch künftig ohne Studienplatzklage schwer haben, einen Studienplatz für Zahnmedizin zu ergattern.

Es gibt aber auch eine gute Nachricht: Mit den Neuregelungen der Approbationsordnung für Zahnärzte werden sich die Parameter für die Berechnung der zahnmedizinischen Studienplatz-Kapazitäten mit Sicherheit verschieben. Wir gehen deswegen im anstehenden Wintersemester 2021/2022 davon aus, dass Studienplatzklagen „Zahnmedizin“ für unsere Mandantinnen und Mandanten sehr gute Erfolgschancen haben werden.

Sie haben Fragen zum Thema Zulassung zum Studium der Zahnmedizin oder wollen ggf. eine Studienplatzklage erheben, wenn eine direkte Zulassung scheitert? Sprechen Sie mich gerne an, in Köln telefonisch unter 0221/1680 6590 oder per E-Mail an info@die-hochschulanwaeltin.de.