Erfolgreiche Studienplatzklagen Medizin: Verwaltungsgericht Schleswig lässt alle verbliebenen Antragsteller zu

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Erfolgreiche Studienplatzklagen Medizin: Verwaltungsgericht Schleswig lässt alle verbliebenen Antragsteller zu

In einem aktuellen Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht konnten wir für eine Vielzahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern im Fach Humanmedizin zusätzliche Studienplätze an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) durchsetzen. Das Gericht hat die Universität verpflichtet, alle noch im Verfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2025/2026 zuzulassen – und zwar außerhalb der offiziell festgesetzten Zulassungszahl.

Damit ist es gelungen, die von der Universität zugrunde gelegte Kapazitätsberechnung erfolgreich anzugreifen und zu zeigen, dass tatsächlich mehr Studienplätze zur Verfügung stehen, als von der Hochschule ausgewiesen wurden. Nach Angaben der Universität waren im 1. Fachsemester Humanmedizin bereits 206 Studierende zugelassen; hinzu treten nun sämtliche 23 verbliebene Antragstellerinnen und Antragsteller, die im gerichtlichen Verfahren um zusätzliche Studienplätze gestritten haben.

Worum ging es?

Die beteiligten Studienbewerberinnen und Studienbewerber hatten sich regulär über die Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin an der CAU beworben und zusätzlich fristgerecht außerkapazitäre Zulassungsanträge gestellt. Sie machten damit geltend, dass die Universität mehr Studienplätze anbieten kann, als in der Zulassungszahl festgesetzt ist. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass die Bewerberinnen und Bewerber alle dafür erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllt und ihre außerkapazitären Anträge rechtzeitig und formgerecht gestellt haben.

Die Hochschule hatte die außerkapazitären Zulassungsbegehren abgelehnt. Daraufhin wurden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Anträge nach § 123 VwGO gestellt, gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bzw. zumindest zum vorklinischen Abschnitt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und die Universität verpflichtet, die Antragstellerinnen und Antragsteller vorläufig zuzulassen.

Warum waren die Studienplatzklagen erfolgreich?

Das Gericht betont zunächst die verfassungsrechtliche Grundlage des Anspruchs auf Zulassung zum Hochschulstudium: Die Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip begründet ein Teilhaberecht auf Zugang zum Hochschulstudium nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten. Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig ausgeschöpft werden. Dieses sogenannte Kapazitätserschöpfungsgebot bildet den Maßstab der gerichtlichen Kontrolle.

Nach Auffassung des Gerichts ist die für das Wintersemester 2025/2026 festgesetzte Zulassungszahl von 205 Plätzen im Studiengang Humanmedizin an der CAU mit diesem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Bereits die Überprüfung des unbereinigten Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit ergibt, dass tatsächlich eine höhere Zulassungszahl möglich ist. Das Verwaltungsgericht formuliert hierzu:

„Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die […] auf 205 festgesetzte Zahl […] nicht zu vereinbaren. Das Gericht geht allein schon aufgrund der Überprüfung des unbereinigten Lehrangebots von einer höheren Zulassungszahl aus.“

Hinzu kommt, dass wesentliche Teile der Kapazitätsberechnung – insbesondere die Bereinigung des Lehrangebots um Deputatsermäßigungen und Dienstleistungsexporte – von der Universität nicht in einer Weise dargelegt wurden, die eine vollständige gerichtliche Kontrolle ermöglicht. Angesichts der erheblichen Grundrechtseingriffe dürfen sich die Gerichte jedoch nicht mit bloßen Plausibilitäten zufriedengeben, sondern müssen die kapazitätsbestimmenden Faktoren vollständig prüfen.

Fehler bei Stellenausstattung und Lehrdeputaten

Ein Schwerpunkt des Beschlusses liegt auf der detaillierten Überprüfung der Stellenausstattung in den vorklinischen Instituten Anatomie, Biochemie und Physiologie. Nach § 9 HZVO sind sämtliche Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals mit ihren Regellehrverpflichtungen in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das Gericht rügt, dass die CAU diesem abstrakten Stellenprinzip teilweise nicht gefolgt ist.

So wurden in den letzten Jahren W1-Juniorprofessuren im Institut für Anatomie und im Institut für Biochemie in befristete Qualifikationsstellen mit geringerem Lehrdeputat umgewandelt, ohne dass eine tragfähige Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots nachgewiesen worden wäre. Das Gericht verweist insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, das bereits in früheren Beschlüssen betont hatte, dass derartige Stellenumwidmungen nur zulässig sind, wenn die Interessen der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber in eine nachvollziehbare Abwägung eingestellt werden.

Das Verwaltungsgericht stellt weiter fest, dass im Institut für Anatomie und im Institut für Biochemie tatsächlich mehr Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung stehen, als die Universität ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt hat. So werden etwa im Anatomischen Institut zusätzliche Deputatsstunden festgestellt, weil eine unbefristete Stelle fehlerhaft einer Stellengruppe mit geringerem Regeldeputat zugeordnet wurde; im biochemischen Institut sind sowohl die Anzahl befristeter Qualifikationsstellen als auch der Wegfall von W1-Stellen kapazitätsrechtlich nicht hinreichend erläutert, sodass auch hier ein höheres Lehrangebot anzusetzen ist.

Für die Lehreinheit Vorklinik geht das Gericht im Ergebnis von insgesamt 41,5 Stellen mit 260,5 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) aus, von denen 12 LVS an anerkannten Deputatsermäßigungen abzuziehen sind. Es verbleiben somit 248,5 LVS verfügbares Lehrdeputat – mehr, als die Universität selbst angenommen hat.

Dienstleistungsexport: Universität bleibt beweisfällig

Kapazitätsmindernd können grundsätzlich die Lehrleistungen berücksichtigt werden, die die vorklinische Lehreinheit für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt (sogenannter Dienstleistungsexport). Nach § 12 HZVO sind von dem Lehrangebot diejenigen Lehrveranstaltungsstunden abzuziehen, die für andere Studiengänge (etwa Biochemie, Pharmazie, Zahnmedizin) erbracht werden müssen.

Die Universität hat hierfür für das Studienjahr 2025/2026 einen Dienstleistungsbedarf von rund 52,77 LVS angesetzt. Das Gericht konnte diesen Ansatz jedoch nicht nachvollziehen. Trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung legte die CAU nur unvollständige Unterlagen vor; insbesondere fehlten aussagekräftige Berechnungen der curricularen Anteile (CAq) der vorklinischen Lehre in den anderen Studiengängen sowie belastbare Angaben zu den zugrunde gelegten Anfängerzahlen (Aq/2).

Das Verwaltungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass es nicht ausreicht, pauschale Zahlen zu behaupten. Ohne nachvollziehbare Werteübersichten könne nicht festgestellt werden, ob der geltend gemachte Dienstleistungsbedarf tatsächlich in der angegebenen Höhe besteht. Im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Kapazitätsberechnung unabdingbar. Die tatsächlichen Annahmen und Wertungen der Hochschule müssen offengelegt werden.

Da diese Darlegung im vorliegenden Verfahren ausblieb, nimmt das Gericht an, dass kein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge nachgewiesen ist und lässt den Dienstleistungsexport vollständig unberücksichtigt.

Konsequenz: Vorläufige Zulassung sämtlicher verbliebener Antragstellerinnen und Antragsteller

Da wegen der unzureichenden Darlegung der Hochschule weder das bereinigte Lehrangebot noch eine verlässliche Zulassungszahl ermittelt werden konnten, zieht das Gericht zugunsten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber eine konsequente Schlussfolgerung. Es geht davon aus, dass das vorhandene Lehrangebot so groß ist, dass alle noch im Verfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller vorläufig zugelassen werden können.

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass wegen der grundsätzlichen Unaufklärbarkeit des bereinigten Lehrangebots und der Darlegungslast der Universität sämtliche verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 zuzulassen sind. Konkret bedeutet dies, dass alle 23 verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller zusätzlich zu den bereits zugelassenen 206 Studierenden im 1. Fachsemester Humanmedizin aufgenommen werden müssen.

Bedeutung für andere Studienbewerberinnen und Studienbewerber

Der Beschluss zeigt in eindrucksvoller Weise, dass Hochschulen und Länder bei der Festsetzung von Zulassungszahlen und der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten einer strengen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Für Bewerberinnen und Bewerber im Fach Humanmedizin – aber auch in anderen NC-Fächern – ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen:

Wer die formellen Voraussetzungen erfüllt (rechtzeitige Bewerbung im regulären Verfahren und fristgerechter außerkapazitärer Antrag) und die Kapazitätsberechnung der Hochschule substantiiert angreift, kann im Eilverfahren zusätzliche Studienplätze durchsetzen. Das gilt insbesondere dort, wo die Hochschulen ihre Stellenausstattung, Deputatsermäßigungen oder Dienstleistungsexporte nicht transparent und rechnerisch nachvollziehbar darlegen.

Gerade im Fach Humanmedizin, in dem die Nachfrage besonders hoch und die Auswahlverfahren komplex sind, lohnt sich eine genaue Prüfung der Kapazitätsberechnungen. Aber auch in anderen zulassungsbeschränkten Studiengängen wie Psychologie, Pharmazie, Zahnmedizin oder Sozialer Arbeit kann sich eine Studienplatzklage anbieten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Hochschule ihre Kapazitäten nicht ausschöpft.

Wie wir Studienplatzbewerberinnen und Studienbewerber unterstützen

Als auf Hochschulzulassungsrecht spezialisierte Fachanwältin für Verwaltungsrecht vertrete ich Studienbewerberinnen und Studienbewerber bundesweit in kapazitätsrechtlichen Verfahren, insbesondere in Studienplatzklagen im Fach Humanmedizin. In diesen Verfahren

  • prüfen wir, ob und wie ein außerkapazitärer Antrag gestellt werden sollte,
  • achten wir darauf, dass sämtliche Fristen und Formvorgaben eingehalten werden,
  • analysieren wir die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen im Detail und
  • entwickeln eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verfahrensstrategie (Auswahl der Hochschulen, Eilverfahren, Hauptsache, Kostenrisiko).

Wenn Sie einen Studienplatz im Fach Humanmedizin oder in einem anderen zulassungsbeschränkten Studiengang anstreben und prüfen möchten, ob eine Studienplatzklage für Sie in Betracht kommt, können Sie gerne einen Beratungstermin vereinbaren. In einer vergütungspflichtigen Erstberatung besprechen wir die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Kosten.